Betäubungsmittelstrafrecht

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Unter dem Begriff „Betäubungsmittelstrafrecht“ oder auch „Drogenstrafrecht“, fallen alle Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) an. Die Zahl der Straftaten mit Betäubungsmittelbezug steigt Jahr für Jahr an. Speziell die Zahlen in denen der Drogenbesitz und der Drogenhandel festgestellt wurde, steigen rapide an.

Die Strafbarkeit von Drogenbesitz welcher Art auch immer, steht gemäß § 29 Abs. 1 BtMG unter Strafe. Der Hintergrund der Strafbarkeit des Besitzes von Drogen liegt darin, dass gerade auch solche Personen als Täter erfasst und bestraft werden sollen, denen nur der Besitz nachgewiesen wird, ohne dass es darauf ankommt, auf welchem Wege diese in deren Besitz gelangen ist.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dient zur Bekämpfung von Konsum und Handeltreiben von harten (Heroin, Kokain u.a.), als auch von weichen (Cannabis, Marihuana u.a.) Drogen. Somit steht der Besitz, das Herstellen oder Handel treiben von und mit Bestäubungsmitteln unter Strafe. Das Gesetz sieht bei einem dieser Verstöße Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor (§§ 29 ff. BtMG).

Zu den gängigsten Betäubungsmittel gehören:

  • Cannabis
  • Halluzinogene (LSD, Pilze, etc.)
  • Kokain
  • Opiate (Heroin, Krokodil)
  • Aufputschmittel (Speed)
  • Designerdrogen (Ecstasy, MDMA, Ice, Meth, Crystal)

Drogen für den Eigenkonsum

Ein weitverbreiteter Irrglaube vieler Konsumenten, eine geringe Menge an Drogen für den Eigengebrauch, sei nicht strafbar, ist schlicht falsch! In erster Linie ist der Besitz immer strafbar, während der Konsum von Betäubungsmittel straflos ist. Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG nach § 31a BtMG einstellen, wenn nur eine geringe Menge zum Eigenbedarf vorliegt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird die Staatsanwaltschaft für jeden Fall individuell prüfen. Eine festgelegte Menge bei der pauschal immer eingestellt wird, gibt es nicht. Soweit eine andere Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln als der bloße Konsum nicht nachgewiesen werden (Handel, Kauf, Verkauf, Abgabe etc.) kann, bleibt der Kontakt mit Betäubungsmitteln straflos.

Drogenbesitz

Während der Drogenkonsum – wie bereits zuvor erwähnt – nicht unter Strafe steht, erfüllt jeglicher Besitz von Drogen den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG und ist somit eine Straftat. Doch wann Konsum und Besitz auseinanderfallen, lässt sich in manchen Fällen schwer nachvollziehen. Der Besitz von Cannabispflanzen, die noch in der Erde sind, ist kein Besitz, sondern Anbau. Der Besitz von Utensilien (Pfeife, Spritze, Papers, Filter) für den Konsum von Drogen, ist nicht strafbar. Die Entgegennahme einer Spritze mit einer Heroinlösung und die anschließende Injektion erfüllen ebenfalls nicht den Tatbestand des unerlaubten Besitzes. Besitz setzt nicht unbedingt das unmittelbare Tragen der Drogen am Körper zu jeder Zeit voraus. Der mittelbare Besitz erfüllt ebenfalls den Tatbestand. Wer ein Depot oder Versteck hat, die Drogen nicht in der eigenen Wohnung, Keller oder Schuppen aufbewahrt, hat immer noch die Herrschaft darüber. 

Wer sich Drogen aushändigen lässt, um sie sofort zu konsumieren, hat keinen Besitzwillen.

Drogen die im Haushalt aufbewahrt werden, stehen nicht unbedingt auch im Besitz des Anderen, auch wenn dieser jeder Zeit drauf zugreifen könnte.

Einfuhr / Ausfuhr von Drogen

Beim Grenzüberschreitendem Betäubungsmittelverkehr, spricht man vom Verbringen von Betäubungsmittel aus dem Ausland in den Geltungsbereich der Bundesrepublik oder anders herum. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Drogen auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg eingeführt oder ausgeführt werden. Oft werden für den Transport Kuriere eingesetzt, die mit der Ware eigentlich in keiner Verbindung stehen und sich nur etwas dazu verdienen möchten. Wenn die Tathandlung sich ausschließlich auf den Transport beschränkt, ist der Kurier nur Gehilfe. Werden über den Transport hinaus weitere Tätigkeiten ausgeübt, wie portionieren, verpacken etc., so liegt mittäterschaftliches Handeltreiben des Kuriers vor. Ein Beifahrer der keine Kenntnis von den Drogen im Gepäck hat, ist straflos. Ist der Beifahrer als psychischer oder physischer Helfer dabei, liegt Beihilfe zur Einfuhr vor.

Mittäter einer unerlaubten Einfuhr von Drogen kann auch sein, wer Drogen von anderen Personen über die Grenze transportieren lässt. Dieser ist nur dann Mittäter, wenn er einen nicht nur ganz untergeordneten Tatbeitrag leistet und nicht lediglich fremdes Tun fördern, sondern die Tat als eigene will (Drahtzieher).

Handeltreiben mit Drogen

Das Handeltreiben mit Drogen, stellt neben dem Besitz den häufigsten Verstoß mit Betäubungsmittel dar. Dieser Tatbestand stellt den Absatz von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Gewinnerzielung unter Strafe. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt, um den Besonderheiten des Rauschgifthandels, der durch Arbeitsteilung, Delegation und Tarnung gekennzeichnet ist, gerecht zu werden. Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dies umfasst auch solche Tätigkeiten, die sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellen. Die Handlung muss den Umsatz von Betäubungsmitteln zum Endziel haben. Auch eine eigennützige, auf die Förderung fremder Umsatzgeschäfte gerichtete Tätigkeit – etwa durch Vermittlung, Kurierdienste oder Lagerung von Betäubungsmitteln – kann Handeltreiben sein. Folgende Tathandlungen können den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen:

  • Verkauf mit Gewinnabsicht
  • Ankauf mit der Absicht des Weiterverkaufs
  • Vermittlung in Provisionserwartung
  • Ernsthafte Vermittlungsbemühungen auch ohne Erfolg
  • Transport von Betäubungsmitteln
  • Chauffeurdienste
  • Transport von Streckmitteln
  • Anwerben von Kurieren
  • Überwachen von Kurieren
  • Transport von Rauschgifterlösen
  • Eintreiben des Kaufpreises
  • Finanzierung von Geschäften
  • Verwahrung, Zubereitung, Anbau, Ernten, Abpacken, Abwiegen, Versenden gegen Entlohnung
  • Anbieten ohne vorhandene Betäubungsmittel

Der Täter muss eigennützig gehandelt haben; der Gewinn kann in Geld oder in Betäubungsmitteln bestehen. Auch das Vermitteln eines Geschäfts ist Handeln, wenn eine Provision ansteht. Die Weitergabe von Betäubungsmitteln zum Einkaufspreis ohne Gewinn oder anderen persönlichen Vorteil stellt kein unerlaubtes Handeltreiben dar. Hier ist es wichtig zu differenzieren.

Anbau / Herstellen von Drogen

Anbau ist die Aufzucht von Pflanzen. Auch die Aufzucht nur einer Pflanze im häuslichen Blumentopf, ist strafbar. Wer für die Aufzucht von Pflanzen Samen bestellt begeht erst eine Straftat, wenn alle anderen Vorbereitungen für die Aufzucht fertig gestellt worden sind oder wenn von vornherein die Absicht besteht, die Samen für den Anbau von Cannabis zu nutzen. Mit der Ernte beginnt der Tatbestand der Herstellung. Unter Herstellen versteht man das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Der Anbau erfüllt auch den Tatbestand des Handeltreibens, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der erwartenden Betäubungsmittel zielt. Beim Anbau von Plantagen, wird Handeltreiben meist vermutet.

Drogen in „nicht geringer“ Menge

Neben der Art der Betäubungsmittel, ist für die Strafzumessung die Menge von Betäubungsmittel entscheidend. Die Menge der jeweiligen Droge, ist durch die Wirkstoffkonzentration bestimmt. Folgende Grenzwerte zur nicht geringen Menge hat der BGH mittlerweile bestimmt: 

  • Heroin                       1,5g Heroinhydrochlorid          
  • Kokain                         5g Kokainhydrochlorid
  • Cannabis                   7,5g Tetrahydrocannabinol
  • Amphetamin               10g Amphetaminbase
  • Ecstasy                      30g Base
  • Crystal-Meth                5g Base
  • LSD                           6mg bzw. 300 LSD-Trips

Der exakte Wirkstoffgehalt der Droge muss festgestellt werden, egal ob die Drogen sichergestellt wurden oder nicht. Bei sichergestellten Drogen wird durch eine chemische Analyse die exakte Wirkstoffkonzentration festgestellt. Bei nicht sichergestellten Drogen, muss das Gericht angeben, von welcher Mindestqualität ausgegangen wird. In der Regel wird unter Berücksichtigung anderer hinreichend sicher festgestellten Tatumstände wie Preis, Herkunft und Beurteilung durch Tatbeteiligte oder Konsumenten, unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten), die Mindestqualität festlegen.

Strafrahmenbestimmung

  • 29 Abs. 1 BtMG:Grds. jede Berührung mit BtM; Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
  • 29a Abs. 1 BtMG: Handel, Herstellung, Abgabe, Besitz in nicht geringen Mengen oder Abgabe an Minderjährige; Freiheitsstrafe von 1 – 15 Jahren
  • 30 Abs. 1 BtMG:Bandenmäßige(r) Handel, Anbau oder Herstellung, gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, leichtfertige Todesverursachung, Einfuhr in nicht geringer Menge; Freiheitsstrafe von 2 – 15 Jahren
  • 30a Abs. 1 BtMG:Bandenmäßige(r) Handel, Anbau oder Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr in nicht geringer Menge, Bestimmung Minderjähriger zum Handeltreiben, Abgabe, Veräußerung, Einfuhr, Ausfuhr, Bewaffnetes Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, sich Beschaffen; Freiheitsstrafe von 5 – 15 Jahren.

Strafmilderung nach § 31 BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz regelt neben der Sanktionierung auch die Verschonung oder Strafmilderung bei Betäubungsmittelverstößen. Wer in den Genuss einer Strafmilderung oder gar einer Strafverschonung kommen will, muss einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung von bereits begangenen oder bevorstehenden Taten, die über die eigenen Taten hinaus gehen, leisten. Im Klartext heißt das, die Benennung von Hinterleuten, Käufer, Verkäufer und Komplizen, sowie deren Taten.

Hintergrund dieser Norm ist, durch die Aufklärungshilfe in den illegalen Rauschgiftmarkt einzudringen und so die strafrechtliche Verfolgung begangener und Verhinderung bevorstehender Taten, aufzuklären.

Der § 31 BtMG ist nur auf Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz anwendbar. Voraussetzung ist hierfür, dass der Täter sein Wissen freiwillig und rechtzeitig offenbart. Der Täter muss sein Wissen den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht mündlich oder schriftlich mitteilen. Mutmaßungen oder Anschuldigungen reichen hierfür nicht aus. Diese Offenbarungen müssen selbstverständlich freiwilliger Natur sein. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass die Angaben unbedingt vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht werden müssen, also noch im Ermittlungsverfahren und vor der Zulassung der Anklageschrift bei Gericht und die anschließende Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Aufklärungshilfe muss zu einem Erfolg führen. D.h. es können entweder bislang unbekannte Tatsachen genannt oder bereits bekannte Tatsachen konkretisiert werden. Diese Angaben müssen wesentlich sein und zum Aufklärungserfolg führen.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Gericht den Strafrahmen zu Gunsten des Täters verschieben oder sogar von der Strafe absehen.

Einziehung von Taterträgen (Vermögensabschöpfung)

Wer mit Drogen handelt, generiert in der Regel Einnahmen. Diese Erlöse sollen durch das Gesetz eingezogen werden. Die Einziehung von Taterträgen dient der Abschöpfung von durch Betäubungsmittelgeschäften erlangten wirtschaftlichen Vorteilen. Die Einziehung (§ 73 Abs. 1 StGB) wird angeordnet, wenn festgestellt wird, dass die beschlagnahmten Gegenstände aus dem konkret nachgewiesenen Drogengeschäft stammen. Hier gilt das sogenannte „Bruttoprinzip“: Zur Einziehung steht der gesamte erlangte Erlös. Aufwendungen, die für die Begehung oder Vorbereitung einer Tat aufgewendet werden, bleiben außer Acht, § 73d Abs. 1 S. 2 StGB. Es kommt auf einen etwaigen Gewinn nicht an und auch nicht darauf, ob der Vermögensvorteil noch vorhanden ist.

Das Gericht hat die Möglichkeit, die Höhe zu schätzen, § 73d Abs. 2 StGB. Die Hochrechnung erfolgt anhand der Menge, sofern feststeht, dass diese verkauft wurden. Bei beschlagnahmten Drogen oder nur angekauften Drogen, besteht kein Vermögensvorteil und damit auch keine Einziehung.

Gemäß § 74 Abs. 1 StGB erstreckt sich die Einziehung auch auf Gegenstände, die zur Tat verwendet wurden (Tatmittel, Tatwerkzeug). Zur Sicherung einer späteren gerichtlichen Anordnung der Einziehung des Tatertrages, wird der Staat in der Regel auf Vermögenswerte zugreifen (Beschlagnahme oder Vermögensarreste). Im schlimmsten Fall wird Bargeld und Wertgegenstände beschlagnahmt und Konten gepfändet.

Durchsuchung und Verhaftung

Wer wegen Betäubungsmittelkriminalität im Visier der Ermittlungsbehörden gerät, dem wird relativ frühzeitig die Wohnung, die Ladenräume oder das Fahrzeug durchsucht und die Telekommunikation überwacht, in der Erwartung Straftaten mit Bezug zu jeglicher Art von Drogen so aufdecken zu können. Gegenstände wie Bargeld, Wertsachen, Handy, Laptop oder andere Gegenstände wie Feinwaage, Vakuumierer und Gripbeutel, werden beschlagnahmt. Eine Möglichkeit die Polizei vor Ort hiervon abzubringen, besteht fast nie. Wichtig ist jedoch, dass alles akribisch gelistet wird.

Es gilt selbstverständlich die Devise gegenüber keinem anderen außer dem eigenen Strafverteidiger Angaben zur Sache zu machen. Sie sollten immer von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Insbesondere bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann es vorkommen, dass Sie festgenommen werden und einem Haftrichter vorgeführt werden. Auch hier sollten Sie die Kontenance behalten, Schweigen, nicht in Panik verfallen und stattdessen einen Strafverteidiger benennen. In dringenden Fällen sollte sie die Notfallnummer (017645037183) wählen.

Eins sollte Ihnen bewusst sein: „Drogen sind nicht gleich Drogen!“ Die Menge und die Konzentration der jeweiligen Droge, kann für das Verfahren und die eventuelle Strafe ausschlaggebend sein. Ein erfahrener Strafverteidiger wird Ihnen genau sagen worauf es ankommt. Ob eine Einlassung bereits im Ermittlungsverfahren taktisch sinnvoll ist, wird sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakten zeigen.

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger verteidige ich Sie, wenn Ihnen der Besitz oder Handel mit Drogen vorgeworfen wird. Jeder Verstoß gegen das BtMG zieht eine Strafe nach sich. Wenden Sie sich rechtzeitig an mich.

Sollten Sie im Visier der Drogenfahndung geraten sein, ist anzuraten sich umgehend bei mir melden.