Brandstiftungsdelikte

Bei den Brandstiftungsdelikten handelt es sich nicht um Bagatelldelikte und somit ein Unterfall der Sachbeschädigung. Der Gesetzgeber hat bei diesen Delikten den Strafrahmen hoch festgesetzt, da eine Brandlegung schlecht kontrollierbar und damit schnell eine potentielle Gefahr für eine Vielzahl von Menschen und Fremdgüter darstellen kann. Daher steht unter dem 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches als Überschrift: „Gemeingefährliche Straftaten“.

Zu den Brandstiftungsdelikten gehören folgende Straftatbestände:

  • Brandstiftung § 306 StGB
  • Schwere Brandstiftung § 306a StGB
  • Besonders schwere Brandstiftung § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB
  • Fahrlässige Brandstiftung § 306d StGB

Das Gesetz honoriert jedoch auch die tätige Reue des Täters gemäß § 306e StGB. Danach kann es von der Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. 

Brandstiftung § 306 StGB

Die Vorschrift des § 306 StGB regelt als Verbrechenstatbestand die sogenannte einfache Brandstiftung, mit der die in Abs. 1, Nr. 1 – 6 aufgeführten und abschließenden fremden Tatobjekte vor einem Inbrandsetzen oder einer Zerstörung durch eine Inbrandlegung geschützt sind. 

Bereits bei der einfachen Brandstiftung wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr deutlich machen wollte, dass vom Feuer unbeherrschbare Gefahren ausgehen. Der Strafrahmen geht bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Bei minderschweren Fällen liegt die Strafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Geschützte Tatobjekte sind fremde (1) Gebäude oder Hütten, (2) Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, (3) Warenlager oder -vorräte, (4) Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserflugzeuge, (5) Wälder, Heiden oder Moore oder (6) land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

Der tatbestandliche Erfolg tritt ein, wenn eines der zuvor genannten Objekte in Brand gesetzt worden oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde.

Schwere Brandstiftung § 306a StGB

Bei der schweren Brandstiftung ist das geschützte Rechtsgut, Leib und Leben des Menschen. Während es bei der einfachen Brandstiftung lediglich um die Zerstörung von fremdem Eigentum geht, schützt § 306a Abs. 1 StGB Räumlichkeiten wie (1) Gebäude, Schiffe, Hütten, Wohnungen, (2) Kirchen oder andere Religionshäuser, (3) oder Räumlichkeiten, die zeitweise oder durchgehend dem Aufenthalt von Menschen dienen.

  • 306a Abs. 2 StGB stellt aber auch die fremden Eigentümer in § 306 Abs. 1 StGB mit ein, sobald, Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gelangen.

Bei der schweren Brandstiftung handelt es sich um ein Verbrechen, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bestraft wird.

Besonders schwere Brandstiftung § 306b StGB

Bei dieser Norm, handelt es sich um eine sogenannte „Erfolgsqualifikation“. D.h., dass zuvor der Tatbestand des § 306 oder § 306a StGB erfüllt sein müssen.

Diese Norm setzt anschließend voraus, dass durch die Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde.

Eine schwere Gesundheitsschädigung kann vorliegen, wenn langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie der Verlust oder die erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit, verursacht wird.

Der Gesetzgeber schreibt hier eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren vor. Auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter durch die Brandstiftung einen Menschen in die Gefahr des Todes bringt, eine andere Straftat ermöglichen oder verdecken will oder das Löschen des Brandes verhindert oder sogar erschwert.

Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB

Wird durch die Brandstiftung wenigstens leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.

Auch diese Norm enthält eine sogenannte „Erfolgsqualifikation“. Selbst wenn nur eine einfache Brandstiftung vorliegt, kann diese Norm bei dem Tod eines Menschen erfüllt sein. Der Tod des Opfers muss durch die Brandstiftung verursacht worden sein. Dies kann z.B. erfüllt sein, durch herabfallende Trümmer oder Verletzung mit dem Zündstoff bei einem Brandstiftungsversuch, durch Ersticken oder Vergiftung.

Leichtfertig handelt, wer aus besonderem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs außer Acht lässt.

Stellt sich heraus, dass der Tod eines anderen Menschen gewollt war, wird Tateinheit mit Mord (§ 211 StGB) vorliegen.

Fahrlässige Brandstiftung § 306d StGB

Auch ein Brand bzw. die Brandstiftung kann fahrlässig durch z.B. eine Zigarette, Lagerfeuer oder das Grillen verursacht werden.

Diese Norm unterscheidet jedoch zwei Fälle. Einerseits das fahrlässige Inbrandsetzen und das vorsätzliche Inbrandsetzen aber unter fahrlässiger Herbeiführung einer konkreten Gesundheitsgefahr für eine andere Person.

Im 2 Absatz werden die Fälle behandelt, in der sowohl die Brandstiftung als auch die dadurch konkrete Gesundheitsgefahr, fahrlässig herbeigeführt worden sind.

In beiden Fällen gibt es einen Strafrahmen von Geldstrafe und Freiheitsstrafe.

Fachanwalt für Strafrecht

Da die Brandstiftung mehr oder weniger ein gemeingefährliches Mittel ist, kommt es häufig vor, dass ungewollt entweder weitere fremde Eigentümer beschädigt oder gar zerstört werden oder im schlimmsten Fall unvorhergesehen andere Menschen verletzt oder gar getötet werden. Anhand der relativ hoch angesetzt Strafrahmen, ist so gut wie immer damit zu rechnen, dass bei dringender Tatverdacht ein Haftbefehl erlassen wird und die Handschellen klicken. Die Tatbestände der jeweiligen Normen bringen verschiedenste strafrechtliche Schwierigkeiten mit sich, die nur ein Fachanwalt für Strafrecht bewerten sollte. Die Forensik mittels Gutachten und Sachverständigen hinsichtlich Brandlegung und Zurechnung, spielt bei diesen Delikten eine große Rolle. Ein versierter Fachanwalt für Strafrecht, wird in aller Regel die Erfahrung in gleichgelagerten Fällen gesammelt haben. Insofern sollten Sie Ihr Schicksal nicht die Hände von irgendeinem Anwalt legen, sondern in die eines Spezialisten.