Erpressungsdelikte

Erpressungen durch Menschen gegenüber anderen Menschen um sich zu bereichern, gehören zu den ältesten Straftaten. Wer Geld, Schmuck oder anderes Vermögen hat, muss mit Neidern oder Missgönnern rechnen. Die Erpressung gehört zu den Vermögensdelikten und ist ein sogenanntes Vermögensverschiebungsdelikt. Ihr Wesensmerkmal liegt in der von Bereicherungsstreben getragenen Nötigung zur Erlangung eines Vermögenswertes. Die Vermögensverschiebung erfolgt hier aufgrund der Anwendung von Gewalt oder Drohung. 

Die Epressungsdelikte sind strikt von den Diebstahls- und Raubdelikten abzugrenzen. Während bei Erpressung durch eine Nötigungshandlung die Bereicherung erfolgt, setzen Diebstahl und Raub den Vermögensschaden durch Wegnahme voraus.

Erpressung, § 253 StGB

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Nötigungsmittel wird Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel vorausgesetzt. Die Drohungen können auch gegen Dritte gerichtet sein, die nicht Vermögensinhaber sind, wie z.B. Bankangestellte oder Kassierer, solange sie jedoch mind. mittelbar auf das Vermögen des Inhabers zugreifen können.

Die Folge der Nötigung muss ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der genötigten Person sein, das geeignet ist, das Vermögen des Genötigten oder eines anderen zu schädigen.

Ein Vermögensschaden entsteht auch bei Zahlung eines „Lösegelds“ durch den Eigentümer an dem Dieb oder Hehler seiner gestohlenen Sachen.

Eine Strafbarkeit kommt daher nur in Betracht, wenn der Täter in Bereicherungsabsicht handelt. Dabei kann die Bereicherung auch einem Dritten zugutekommen.

Häufig scheitert die Strafbarkeit jedoch am Vorsatz rechtswidriger Bereicherung, etwa wenn der Nötigende einen materiellen Anspruch hat oder irrig meint einen Anspruch zu haben.

Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, erfüllt gemäß § 253 Abs. 3 StGB einen besonders schweren Fall. Beispielhaft ist hier die Schutzgelderpressung der organisierten Kriminalität. Das Gesetzt sieht hier Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr.

Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB

Wer die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen d.h. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft.

Die räuberische Erpressung setzt zur Erpressung weitere Nötigungsmittel voraus, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erwirken, welches dadurch dem Vermögen des Opfers einen Nachteil zufügt. Der Unterschied zum Raub liegt darin, dass die Beute nicht weggenommen werden muss. Hier genügt bereits die vermeintlich freiwillige Herausgabe durch das Opfer. 

Erforderlich ist jedoch wie beim Raub, der Einsatz eines der genannten Nötigungsmittel mit dem Ziel der Erlangung des Vermögensvorteils. Die Gewalt muss unmittelbar gegen eine Person gerichtet sein, Gewalt gegen eine Sache reicht nicht aus.

Brauche ich einen Strafverteidiger?

Wer durch Urteil schuldig gesprochen wird, riskiert häufig eine Eintragung im Führungszeugnis. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Freiheitsstrafe die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies sind triftige Gründe einen erfahrenen Strafverteidiger mit der Verteidigung zu beauftragen. Eine Gerichtsverhandlung ist für jedermann eine ungewohnte Stresssituation. Zeugenbefragungen oder verschiedenste Beweisanträge zugunsten des Angeklagten, können von einem Laien schwer selbst durchgeführt werden.

Die Einschaltung eines Fachanwaltes für Strafrecht, ist daher in jedem Fall ratsam.