Jugendstrafrecht

Anwalt Jugendstrafrecht, Körperverletzung, Sozialstunden

Das Jugendstrafrecht dient in erster Linie der Erziehungsmaßregelung von Jugendlichen und zum Teil von Heranwachsenden. Anwendung findet das Jugendstrafrecht bei Jugendlichen die zur Tatzeit im Alter zwischen 14 und 17 Jahren und bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren. Wenn im Einzelfall der Heranwachsende zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei dem Charakter der Tat um eine Jugendverfehlung handelt, wird auch das Jugendstrafrecht angewandt. Wie im Erwachsenenstrafrecht, ist jeder Fall individuell einzuschätzen und zu behandeln. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Mensch nicht strafmündig und wird trotz strafrechtlichen Verstoßes für sein Handeln nicht bestraft.

Das Jugendstrafrecht genauer gesagt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) nennt keine eigenen Straftatbestände. Der Unterschied liegt im Bereich der Rechtsfolgen der jeweiligen Tat. Hier steht nicht die Bestrafung des Jugendlichen oder Heranwachenden im Vordergrund, sondern der Erziehungsgedanke. Daher soll etwa durch Weisungen, Verwarnungen, Erteilung von Auflagen oder Anordnungen auf den jugendlichen Täter eingewirkt werden, für einen Neustart. 

Der jugendliche Mandant

Die Betreuung und Verteidigung im Jugendstrafrecht beanspruchten ein besonderes Maß an Fingerspitzengefühl. In erster Linie steht der vertrauliche Umgang zu dem jugendlichen Beschuldigten im Vordergrund. Die besorgten Eltern müssen gleichzeitig betreut und informiert. Besonders im Jugendstrafrecht meinen oft Eltern entscheiden zu müssen, welche Maßnahmen und Schritte die Richtigen für ihre Kinder sind. Es ist jedoch essentiell, als Strafverteidiger besonders auf die Bedürfnisse des betroffenen Jugendlichen einzugehen, denn auch im Jugendstrafrecht ist der Beschuldigte der Mandant und nicht die Eltern. Nicht weniger wichtig ist es den Wünschen der besorgten Eltern umzusetzen.

Wird dem Jugendlichen oder Heranwachsenden eine schwerwiegende Straftat vorgeworfen, kann es auch mal vorkommen, dass auch hier die Handschellen angelegt werden und ein Haftbefehl verkündet wird. Eine Festnahme und die Unterbringung in die, ist für einen jungen Menschen deutlich leidvoller als für einen Erwachsenen. Hier gilt es als Strafverteidiger durch die Haftprüfung den Mandanten wieder in die Freiheit zu begleiten.

Der jugendliche Mandant benötigt in der Regel eine andere Betreuung, als der Erwachsene.

Die Rolle der Eltern im Jugendstrafrecht

Die Besonderheit in Jugendstrafrecht, ist die Rolle der Eltern. In der Regel suchen die Eltern den Anwalt aus, machen mit diesem einen Beratungstermin aus und begleiten ihr Kind auch zum Gespräch. Überrascht sind die Eltern dann jedoch, wenn der Anwalt erklärt, er könne das Gespräch nur mit dem Jugendlichen alleine führen. Denn das Mandat besteht nur gegenüber dem Beschuldigten jugendlichen. Auch hier hat der Anwalt das Verschwiegenheitsgebot zu wahren. Oft ist es jedoch auch so, dass die Hemmungen die gesamte Wahrheit auszusprechen, im Beisein der Eltern groß ist. Der Verteidiger wird die Eltern jedoch in seiner Strategie immer mit einbeziehen, ohne die Vertraulichkeit gegenüber dem jugendlichen Mandanten zu verletzen.

Im Jugendgerichtsgesetz haben die Eltern jedoch gewisse Mitwirkungsrecht. Soll der Jugendliche vor der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Jugendrichter eine Aussage tätigen, so sind die Eltern zwingend zu benachrichtigen. Zudem haben sie ein Anwesenheitsrecht, um in stressigen und druckvollen Situationen als stützende Beistand die Rechte des Beschuldigens wahrnehmen zu können. 

Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, haben die Eltern auch hier ein Anwesenheitsrecht. Darüber hinaus stehen ihnen weitere Rechte zu, wie die Befragung der Zeugen und Sachverständigen aber auch der Angeklagten, stellen von Anträgen, Erklärungen zu Beweismittel und das Recht nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und Verteidiger, vom letzten Wort Gebrauch zu machen. Sogar nach einem Urteil, können Eltern Rechtsmittel zu Gunsten des Jugendlichen einlegen.

Die wichtige Rolle der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe spielt eine zentrale Rolle im Jugendstrafrecht. Frühzeitig wird die Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Jugendgerichte eingeschaltet. Durch ein umfassendes Gespräch mit dem Beschuldigten, teilweise auch mit den Eltern / Erziehungsberechtigten und in besonderen Fällen mit Lehrer und Ausbilder, sollen die Verhältnisse und Lebensumstände ermittelt werden. Auf dieser Basis wird dem Jugendgericht das Ergebnis der Gespräche mitgeteilt, sowie die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten.

Die Besonderheit der Rolle der Jugendgerichtshilfe liegt darin, dass sie bei Heranwachsenden ihre Einschätzung abgibt, ob hier noch das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen kann. Ferner teilt sie dem Jugendgericht mir, welche erzieherische Maßnahmen, die ein Absehen von der Strafverfolgung möglich machen, geeignet seien. Sollte dies für das Jugendgericht nicht in Betracht kommen, so wird die Jugendgerichtshilfe dem Gericht sogar einen Vorschlag für eine mögliche Strafe machen.

Nach alledem spielt die Rolle der Jugendgerichtshilfe eine absolut essentielle Rolle. Man sollte nie ein Gespräch mit ihnen ablehnen oder diese vernachlässigen. In den meisten Fällen plädiert die Jugendgerichtshilfe für das Absehen von der Strafverfolgung oder eine sehr milde Strafe. Dehalb sollte man diesen Vorteil nicht liegen lassen.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Ein Eintrag im Führungszeugnis wegen Drogenkriminalität, Körperverletzung oder anderen Straftaten wirkt sich enorm schlecht auf den späteren beruflichen Werdegang des Jugendlichen oder Heranwachsenden aus. In vielen Betrieben ist ein sauberes Führungszeugnis vorausgesetzt. Aber auch wenn der Betroffene sich nach Beendigung der Schule dazu entschließt sich an der Universität einzuschreiben, kann es durchaus vorkommen, dass ein entsprechender Eintrag im Führungszeugnis, dem Vorhaben entgegensteht. Das oberste Ziel sollte daher die schnelle Beendigung des Verfahrens sein, ohne die Zukunft des jungen Menschen zu gefährden.

Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 45 oder 47 JGG

Die Staatsanwaltschaft kann von der weiteren Strafverfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 JGG, § 153 StPO vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Schuld des Jugendlichen als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung besteht. Auch kann dies der Fall sein, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet wurde. Gleich zu behandeln ist der Fall, wenn der Jugendliche sich beim Opfer entschuldigt und Wiedergutmachung betrieben hat.

Der Staatsanwalt kann aber auch gemäß § 45 Abs. 3 JGG von einer Anklageerhebung absehen und die Erteilung einer Ermahnung oder Weisung anregen, wenn der Jugendliche geständig ist.

Aber auch noch im Verfahren kann nach § 47 JGG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO oder § 45 Abs. 2 oder 3 JGG vorliegen.

Erziehungsmaßregelungen

Der jugendliche Straftäter der auf die schiefe Bahn geraten ist, soll durch Erziehungsmaßregeln oder auch Zuchtmittel genannt, zurück auf die gerade Bahn gelenkt werden. Dabei geht es bei der Anordnung von Maßnahmen nicht um Strafe oder Vergeltung, sondern um die Erziehung. Das mildeste Mittel ist dabei die mündliche Ermahnung. Der Jugendrichter wird einige warnende Worte an den jungen Täter richten. Daneben kommt die Erteilung von Auflagen in Betracht. Diese kann in Form der Wiedergutmachung geleistet werden oder durch das persönliche Entschuldigen beim Tatopfer. Dem Jugendlichen können aber auch Arbeitsauflagen auferlegt werden.

Sogenannte „Sozialstunden“ werden als Instrument zur Resozialisierung oder zur Integration der straffälligen Jugendlichen in die Gesellschaft angeordnet. In der Praxis werden bei kleineren Delikten Sozialstunden verhängt. Oft werden diese in gemeinnützigen Einrichtungen wie Pflegeheime abgeleistet. Werden die Sozialstunden nicht abgearbeitet, kommt die Verhängung eines Arrestes (Gefängnis) in Betracht. Das Zuchtmittel des Jugendarrestes ist geboten, wenn eine Jugendstrafe zu hart und Erziehungsmaßregeln wie Sozialstunden zu milde wären. Der Jugendliche wird für eine bestimmt Zeit (Freizeitarrest, Kurzarrest, Dauerarrest) in eine Jugendarrestanstalt untergebracht. Dort werden Sozialarbeiter, Psychologen oder Pädagogen mit dem jungen Täter arbeiten. Der Jugendarrest soll zum einen die letzte Chance darstellen und zum anderen durch Gruppen- und Einzelgespräche den Jugendlichen helfen.

Gerichtsverhandlung in Jugendstrafsachen

Im Unterschied zum erwachsenen Strafrecht, finden Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vor Jugendgerichten statt (Jugendrichter, Jugendschöffengericht, Jugendstrafkammer). Die Besonderheit liegt darin, dass am Verfahren sogenannte Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte teilnehmen, die Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen haben. Eine weitere Besonderheit ist das Verfahren gegen Jugendliche unter 18 Jahren. Das Gesetzt (§ 48 JGG) schließt die Öffentlichkeit zwingend zum Schutze des jugendlichen Angeklagten aus. Somit dürfen keine Zuschauer am Verfahren teilnehmen. Nicht so bei Verfahren gegen Heranwachsende. Dort sind Zuschauer wiederum gestattet.

Jugendstrafe

Wie bereits zuvor dargestellt, kennt das Jugendstrafgesetzt keine eigenen Straftatbestände und somit auch keine eigenen Strafrahmen. Denn der Gedanke dahinter befürwortet nicht die Sanktionierung des jungen Angeklagten, sondern den erzieherischen Gedanken. Der Jugendliche soll aus seinen Fehlern lernen und den Neustart für ein zukünftiges straffreies Leben nutzen. Doch manchmal kommt es vor, dass eine Einstellung, Erziehungsmaßregelung oder gar der Jugendarrest aufgrund der Schwere der Tat nicht mehr in Betracht kommt.

In solchen Fällen wird meist eine Jugendstrafe ausgesprochen. Dies ist die schwerwiegendste Sanktionierung im Jugendstrafrecht, da es um die Freiheitsentziehung des Jugendlichen geht. Die Jugendstrafe darf nur wegen schädlicher Neigung oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden (§ 17 Abs. 2 JGG). Diese dauert mindestens 6 Monate und darf maximal 5 Jahre betragen. Bei Verbrechen für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist, ist das Höchstmaß 10 Jahre. Verbüßt wird die Strafe in sogenannten Jugendstrafanstalten. Eine Jugendstrafe kann gemäß § 21 JGG auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Pflichtverteidigung in Jugendstrafsachen

Die notwendige Verteidigung ist in § 68 JGG geregelt. Danach steht dem Beschuldigten ein Verteidiger zu, wenn

  • einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre (§ 140 StPO),
  • dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
  • die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person hinreichend ausgeglichen werden kann,
  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
  • die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt zu erwarten ist.

Generell werden dem jungen Beschuldigten unter vereinfachten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger bestellt, als dem erwachsenen Beschuldigten. Dies liegt vor allem daran, dass der Jugendliche aufgrund seines Alters schützenswerter ist. Zudem wird der Verurteilte immer auch die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen tragen müssen. Bei einer Pflichtverteidigung übernimmt regelmäßig die Staatskasse die Kosten, auch wenn der Jugendliche verurteilt wird, so auch die Kosten die durch das Verfahren entstehen können.

Anwalt für Jugendstrafrecht aus Hamburg

Die Zukunft des Jugendlichen sollte man nicht irgendeinem Anwalt oder dem Zufall überlassen. Ich verteidige sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafverfahren. Der Spagat zwischen dem jungen Beschuldigten und den besorgten Eltern bedarf eine besondere Strapazierfähigkeit und Ausdauer.

Eltern neigen gerne dazu den Familienanwalt aufzusuchen den man bereits seit Jahrzehnten kennt und ihm bisher jeden X beliebigen Fall anvertraut. Man sollte den strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Kind, nicht auf die leichte Schulter nehmen und einen Strafverteidiger aufsuchen.

Ich bin ausschließlich auf die Strafverteidigung von Jugendlichen und Erwachsenen fokussiert. Gern vertrete ich Sie auch als Pflichtverteidiger.