Körperverletzungsdelikte

Einfache, Gefährliche,Schwere, Fahrlässige oder Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzungsdelikte und deren Straftatbestände bezwecken primär den Schutz der individuellen körperlichen Integrität. Sie gehören zu den mit an den häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland. Geschütztes Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte ist die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Menschen.

Einfache Körperverletzung, § 223 StGB

Den Grundtatbestand bildet die sogenannte „einfache Körperverletzung“ gem. § 223 Abs. 1 StGB. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Eine körperliche Misshandlung liegt bei jeder üblen und unangemessenen Behandlung vor, durch die das Opfer in seinem Wohlbefinden oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Davon sind sämtliche Einwirkungen erfasst, die Schäden (z.B. Prellungen, Zerrungen, offene Wunden) oder Einbußen (z.B. Verlust von Zähnen) am Körper des Opfers verursachen. 

Eine Gesundheitsschädigung setzt voraus, dass der Täter beim Opfer einen krankhaften Zustand zumindest vorrübergehend hervorruft oder steigert. Es muss ein pathologischer Zustand in zurechenbarer Weise herbeigeführt worden sein. Darunter fällt jede Form einer Erkrankung (z.B. Vergiftung, Infektion, Ansteckung) oder einer Verletzung. Ein Schmerzempfinden beim Opfer ist jedoch nicht erforderlich. Die Bewusstseinsbeeinträchtigung durch Drogen, Alkohol oder Medikamente ist ebenfalls als Gesundheitsschädigung zu qualifizieren, wenn das Opfer in einen Zustand versetzt wird, bei dem das Bewusstsein verloren geht oder Rauschzustände verursacht werden, die körperliches Unwohlsein, Suchbildung oder Entzugserscheinungen nach sich ziehen.

Nicht jede Beeinträchtigung ist auch gleich eine Körperverletzung. Hierzu muss eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Die Ansteckung z.B. mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit wie Aids, reicht dagegen aus.

Diese Verletzungshandlungen muss der Täter bewusst und gewollt und somit vorsätzlich begangen haben, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Sollte dies nicht der Fall sein, würde man eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht ziehen. 

Einwilligung und Notwehr

Die Körperverletzungshandlung kann jedoch ein Rechtfertigungsgrund i.S.e. Einwilligung nach § 228 StGB oder eine Notwehrsituation nach § 32 ff. StGB sein.

Einwilligung: Viele Eingriffe durch andere an unserem Körper erfüllen die Voraussetzungen der Körperverletzung, wie z.B. Operationen, Zahnbehandlungen, Friseurbesuche, Tattoos, Piercings, Boxen, Fußball, Impfen und vieles mehr. In der Regel setzen wir uns bewusst diesen ganzen körperverletzenden Eingriffen täglich aus bzw. willigen der Körperverletzung ausdrücklich ein. Gemäß § 228 StGB ist die Körperverletzung trotz Einwilligung jedoch strafbar, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß hiergegen muss anhand einer Beurteilung von Art und Umfang der Gefährdung des geschützten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit vorgenommen werden. Es gibt keine Generalklausel der „Guten-Sitten“. Fakt ist, dass eine Behandlung die zum Tode führt oder irreversible Verletzungen großen Ausmaßes führt, unstreitig gegen die guten Sitten verstößt. Mit der Zeit wurden aber die Grenzen immer weiter gelockert. Dennoch sind viele Maßnahmen von der Rechtsprechung noch nicht einheitlich geklärt.

Notwehr und Notstand: Wer die Körperverletzung nicht rechtswidrig oder schuldhaft verursacht, bleibt straffrei. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die §§ 32 – 35 StGB zählen die Situationen auf, in der eine Verteidigung mit einer rechtswidrigen Tat, gerechtfertigt ist.

Die „einfache Körperverletzung“ wird nur aufgrund eines Strafantrages oder aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, verfolgt. Nach § 223 Abs. 2 StGB steht auch der Versuch der Körperverletzung unter Strafe.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Die „gefährliche Körperverletzung“ nach § 224 StGB zählt in Abs. 1 Nr. 1-5 besondere Begehungsweisen mit erhöhter Gefährlichkeit abschließend auf. Der Unterschied zur einfachen Körperverletzung liegt darin, dass der Täter neben den zuvor genannten Voraussetzungen die Körperverletzung zusätzlich durch

  • Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr. 1),
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2),
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls (Nr. 3),
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4) oder
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5)

begeht. 

Besonderes Augenmerk ist jedoch auf die Tatbegehung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs zu legen. Als gefährliches Werkzeug kommt grundsätzlich jeder Gegenstand in Betracht, der nach objektiver Beschaffenheit und maßgeblich nach Art der Verwendung im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei dem Opfer zu verursachen. So kann der an sich harmlos wirkende Bleistift oder Kugelschreiber dann zum tauglichen Tatmittel werden, wenn damit auf das Opfer eingestochen wird. Ferner muss der Gegenstand durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden. Unbewegliche Gegenstände wie Böden oder Wände zählen nicht dazu. Körperteile wie Kopf, Faust, Ellenbogen oder der Fuß sind ebenfalls keine gefährlichen Werkzeuge. Anders ist dies zu beurteilen, wenn mit einem schweren, festen Schuh (Stahlkappen, Springerstiefel, Fußballschuh mit Stollen) getreten wird.

Die gefährliche Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahrenbedroht.

Schwere Körperverletzung

Neben der Verwirklichung der Körperverletzung, erfordert die schwere Körperverletzung als Folge den Eintritt und die kausale Verursachung einer der in § 226 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB genannten besonders schweren Folgen.

Als schwere Folge der Körperverletzung ist u.a.

  • der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit (Nr. 1),
  • den Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers oder der dauernden Gebrauchsunfähigkeit (Nr. 2) oder
  • eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise oder der Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung (Nr. 3),

zu qualifizieren. 

Bei diesem Delikt handelt es sich um ein Verbrechen, da das Gesetz im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens zehn Jahren vorsieht. Sollte einer der vorbezeichneten Folgen absichtlich / wissentlich verursacht worden sein, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Körperverletzung mit Todesfolge

Durch eine Körperverletzungshandlung, kann als schwere Folge der Tod eines Menschen eintreten, § 227 StGB. Hier stellt sich meist die Frage, ob der Täter die Möglichkeit des Todes hätte voraussehen können. Entscheidend ist, ob der Geschehensablauf zwischen Körperverletzung und der schweren Folge nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt und sich nicht nur als Verkettung außergewöhnlicher Umstände zeigt. Diese Erfolgsqualifikation ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich verwirklicht und er die schwere Folge wenigstens fahrlässig verursacht.

Hier spielt das Wissen und Wollen des Täters eine besondere Rolle. Mord und Totschlag liegen bei diesem Delikt nicht weit entfernt.

Wer die Tat verwirklicht, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft.

Fahrlässige Körperverletzung

Die fahrlässige Körperverletzung, 229 StGB kann in den verschiedensten Lebenssituationen vorkommen. Hier ist lediglich der Eintritt einer Körperverletzung erforderlich. Auf die Schwere der Verletzungen kommt es nicht an. 

In Unterschied zur vorsätzlichen Körperverletzung, handelt es sich hierbei um eine fahrlässige Begehungsweise. Somit muss die Handlung, objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsgutes dient und dieser Pflichtverstoß eine Rechtsgutverletzung zur Folge hat, die der Handelnde nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte. Hier wird eine Sorgfaltspflichtverletzung vorausgesetzt, die vermieden hätte werden können. Typische Fälle kommen regelmäßig im Straßenverkehr vor, wie z.B., wenn ein Fahrzeugführer den Fußgänger- oder Radweg nicht beachtet.

Nicht jede ungewollte Körperverletzung führt aber zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung. 

Gemäß § 227 StGB wird wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Je nach Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung und die Folge der Tat, insbesondere die Schwere der zugefügten Verletzungen sowie die Anzahl der verletzten Opfer, wird die Höhe der Strafe zu bilden sein. Aber auch Strafmilderung kann in Betracht kommen, wenn der Täter selbst oder Angehörige verletzt werden.

Wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Körperverletzungsdeliktes sind, machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht gebrauch und rufen Sie am besten unverzüglich an.

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