Betäubungsmittelstrafrecht
Besitz, Konsum und das neue KCanG
Während der bloße Konsum straflos bleibt, erfüllt jeglicher Besitz von Betäubungsmitteln den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG. Seit dem 01.04.2024 gilt für Cannabis ein eigenes gesetzliches Regelwerk.
Zu den gängigen Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG zählen unter anderem folgende Substanzen:
LSD und Halluzinogene
Speed
Ecstasy, MDMA, Ice, Meth
Kokain
Heroin (Opiate)
Crystal Meth
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gemäß § 31a BtMG einstellen, wenn nur eine geringe Menge zum Eigenbedarf vorliegt. Eine fest definierte Einstellungsmenge gibt es jedoch nicht. Jeder Fall wird individuell geprüft.
KCanG — Was ist erlaubt, was ist verboten?
KCanG erlaubt
Bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich führen (ab 18 Jahren)
Bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause aufbewahren
3 Cannabispflanzen pro Person im Privathaushalt züchten
Erwerb von Samen aus EU-Mitgliedstaaten
Erwerb in zugelassenen Anbauvereinigungen
Öffentlicher Konsum mit bestimmten Einschränkungen
KCanG verbietet
Konsum in Gegenwart von Personen unter 18 Jahren
Konsum in Schulen, Spielplätzen, Sportstätten und deren Sichtweite
Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
Weitergabe oder Verkauf aus Eigenanbau
Erwerb vom Dealer
Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis
Die schwersten Straftaten im BtMG
Handeltreiben und Einfuhr stellen neben dem Besitz die häufigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das BtMG dar und sehen entsprechend hohe Strafrahmen vor.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Strafbar ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, auch wenn sie einmalig, vermittelnd oder unterstützend erfolgt. Die bloße Weitergabe zum Einkaufspreis ohne persönlichen Vorteil stellt kein Handeltreiben dar. Zu den strafbaren Handlungen zählen unter anderem:
Verkauf mit Gewinnabsicht
Vermittlung in Provisionserwartung
Anwerben und Überwachen von Kurieren
Verwahrung, Verpackung und Abwiegen
Ankauf zum Weiterverkauf
Kurierdienste und Transport
Finanzierung von Drogengeschäften
Anbieten ohne vorhandene Drogen
Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln
Beim grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehr spielt es keine Rolle, ob der Transport auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg stattfindet. Kuriere, die sich ausschließlich auf den Transport beschränken, sind lediglich Gehilfen. Werden darüber hinaus weitere Tätigkeiten ausgeübt wie Portionieren oder Verpacken, liegt mittäterschaftliches Handeltreiben vor. Ein Beifahrer ohne Kenntnis vom Inhalt des Gepäcks bleibt straflos.
Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln
Das KCanG erlaubt den privaten Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen pro Person. Der Anbau in größerem Umfang sowie die Herstellung anderer Drogen ist strafbar. Bei Plantagen wird Handeltreiben regelmäßig vermutet. Unter den Begriff des Herstellens fällt das Gewinnen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten sowie das Reinigen und Umwandeln gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.
Grenzwerte - nicht geringe Menge
Die Wirkstoffmenge ist entscheidend für den anwendbaren Strafrahmen. Der BGH hat folgende Grenzwerte festgelegt:
Substanz
Grenzwert (nicht geringe Menge)
Heroin
1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain
5 g Kokainhydrochlorid
Amphetamin
10 g Amphetaminbase
Ecstasy
30 g Base
Crystal Meth
5 g Base
LSD
6 mg bzw. 300 Trips
Strafrahmen nach BtMG und Strafmilderung
Je nach Art, Menge und Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln sieht das BtMG erheblich unterschiedliche Strafrahmen vor, von Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
§ 29 Abs. 1 BtMG
Grundtatbestand: Besitz, Erwerb, Herstellung oder jede andere Berührung mit Betäubungsmitteln
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
§ 29a Abs. 1 BtMG
Handel, Herstellung oder Besitz in nicht geringer Menge sowie Abgabe an Minderjährige
Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren
§ 30 Abs. 1 BtMG
Bandenmäßiger Handel oder Anbau, gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, leichtfertige Todesverursachung und Einfuhr in nicht geringer Menge
Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren
§ 30a Abs. 1 BtMG
Bewaffnetes Handeltreiben, bandenmäßige Einfuhr in nicht geringer Menge, Bestimmung Minderjähriger zum Handeltreiben
Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren
Strafmilderung nach § 31 BtMG
Wer durch freiwillige und rechtzeitige Aufklärungshilfe einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung von Betäubungsmittelstraftaten leistet, etwa durch Benennung von Hinterleuten oder Komplizen, kann eine erhebliche Strafmilderung oder sogar Strafverschonung erlangen. Die Angaben müssen vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht werden.
Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB
Gewinne aus dem Drogenhandel werden vollständig eingezogen. Es gilt das Bruttoprinzip: Der gesamte erzielte Erlös wird abgeschöpft, unabhängig von entstandenen Kosten und unabhängig davon, ob das Vermögen noch vorhanden ist. Im schlimmsten Fall werden Konten gepfändet und Bargeld beschlagnahmt.
Was tun bei Durchsuchung oder Verhaftung?
Wer im Visier der Drogenfahndung gerät, muss schnell und richtig reagieren. Jede Aussage ohne anwaltliche Begleitung kann das Verfahren entscheidend belasten.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Bei Drogenermittlungen wird frühzeitig die Wohnung, das Fahrzeug oder die Ladenräume durchsucht und die Telekommunikation überwacht. Bargeld, Wertsachen, Mobiltelefone und typische Utensilien wie Feinwaagen oder Vakuumierer werden beschlagnahmt. Bestehen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Gegenstände akribisch dokumentiert werden.
Verhaftung und Haftrichter
Insbesondere bei BtMG-Verstößen droht Untersuchungshaft. Bei Vorführung vor den Haftrichter gilt: Ruhe bewahren, schweigen und sofort einen Strafverteidiger benennen. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung kann den Unterschied zwischen Haft und Freiheit bedeuten.
KCanG — Auswirkungen auf laufende und abgeschlossene Verfahren
Das neue KCanG wirkt sich unmittelbar auf laufende Verfahren aus. Liegt die festgestellte Menge im nunmehr erlaubten Bereich, wird das Verfahren eingestellt oder ein Freispruch ausgesprochen. Selbst bereits rechtskräftige Urteile können gemäß § 313 EGStGB nicht mehr vollstreckt werden, wenn die Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist. Auch bei Mengen über dem Erlaubten kommt der günstigere Strafrahmen zur Anwendung.
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