Verkehrsstrafrecht
Zentrale Verkehrsstraftaten im Überblick
Verkehrsstraftaten sind strikt von Ordnungswidrigkeiten zu trennen. Wer eine Verkehrsstraftat begeht, riskiert Geld- oder Freiheitsstrafe sowie regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis.
Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherung, § 6 PflVG
Ein Strafverteidiger sollte niemals voreilig auf Rechtsmittel verzichten. Nach dem Urteil ist zunächst ein klärendes Gespräch zu führen, ob eine Berufung sinnvoll ist. Die kurze Einlegungsfrist macht schnelles Handeln unerlässlich.
Fahruntüchtigkeit – Grenzwerte & Folgen
Bei Alkohol- und Drogenfahrten kommt es auf die Konzentration des Wirkstoffs zum Tatzeitpunkt an. Ermittlungsbehörden wenden die Grenzwerte häufig unzureichend an, denn der bloße Vorwurf reicht nicht aus.
Relative Fahruntüchtigkeit
Bei einer BAK zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor. Zwischen 0,3 und 0,5 Promille ist eine Straftat nur bei nachgewiesenen Ausfallerscheinungen möglich. Ab 0,5 Promille liegt mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor – kommen Ausfallerscheinungen hinzu, wird eine Straftat angenommen.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Ab 1,1 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet, ohne dass weitere Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden müssen. Bei Fahrradfahrern gilt die Grenze erst ab 1,6 Promille. Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren unterliegen der 0,0-Promillegrenze.
Cannabis im Straßenverkehr: Der festgelegte Grenzwert liegt bei 3,5 Nanogramm THC. Wird zusätzlich Fahruntüchtigkeit festgestellt, liegt in der Regel eine Straftat vor. Bloß erweiterte Pupillen oder gerötete Augen reichen als Nachweis nicht aus.
Die wichtigsten Tatbestände
Die folgenden Delikte sind in der Praxis besonders häufig und mit gravierenden Nebenfolgen verbunden, insbesondere dem Entzug der Fahrerlaubnis.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Erfasst werden verkehrsfremde Eingriffe von außen, darunter das Zerstören oder Beschädigen von Anlagen und Fahrzeugen, das Bereiten von Hindernissen sowie ähnliche gefährliche Einwirkungen, die Leib oder Leben gefährden. Auch wer sein Fahrzeug bewusst als Waffe einsetzt, etwa beim Durchfahren einer Polizeisperre oder dem gezielten Einfahren in eine Menschenmenge, erfüllt den Tatbestand (sog. Pervertierung des Straßenverkehrs).
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB – Die 7 Todsünden
§ 315c StGB sanktioniert grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhaltensweisen im fließenden und ruhenden Verkehr. Zu den sogenannten „7 Todsünden" zählen: Vorfahrtmissachtung, falsches Überholen, Nichtbeachten des Fußgängerüberweges, überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtshaltegebots, Wenden oder Rückwärtsfahren auf der Autobahn sowie Nichtsicherung liegengebliebener Fahrzeuge.
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Seit Oktober 2017 sind illegale Autorennen strafbar, auch spontane Duelle ohne vorherige Absprache. Strafbar ist zudem das „alleinige Rasen" mit dem Ziel, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Bei Verurteilung drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug und die Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f StGB, auch bei Leasing oder Fremdfinanzierung.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Auch ein kleiner Parkrempler kann zur Fahrerflucht werden. Der Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Der Fahrer muss erkannt oder zumindest damit gerechnet haben, einen Unfall verursacht zu haben. Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Unverzüglich sind Feststellungen zur eigenen Person zu ermöglichen, zum Beispiel bei der Polizei. Die Strafe beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Strafbar macht sich, wer trotz entzogener, gesperrter oder beschlagnahmter Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt. Auch der Fahrzeughalter kann sich strafbar machen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Fahrerlaubnis des Fahrers hatte. Besonders problematisch sind ausländische Fahrerlaubnisse nach einer im Inland verhängten Sperre.
Bei nahezu allen Verkehrsstraftaten wird noch am Tatort der Führerschein vorläufig entzogen. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger, noch vor der ersten Aussage gegenüber der Polizei.
Entziehung, Sperrfrist & Medizinisch-Psychologische Untersuchung
Für viele Betroffene ist der Verlust des Führerscheins die gravierendste Konsequenz, schwerer als die eigentliche Strafe. Ich setze mich für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis ein.
Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB
Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn der Täter durch die Straftat seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bewiesen hat. Bei Katalogtaten (§§ 315c, 315d, 316, 142 StGB) wird die Ungeeignetheit ohne weitere Würdigung vermutet. Die Ungeeignetheit muss jedoch zum Zeitpunkt des Urteils und nicht zum Zeitpunkt der Tat vorliegen.
Sperrfrist, § 69a StGB
Nach dem Entzug wird eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren angeordnet, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Bei Wiederholungstätern erhöht sich die Mindestsperre auf 1 Jahr. In besonders schweren Fällen kann die Sperre dauerhaft verhängt werden. Die Dauer der vorläufigen Entziehung wird angerechnet.
Vorläufige Entziehung, § 111a StPO
Besteht die hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung, kann der Führerschein bereits vor dem Urteil vorläufig entzogen werden. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nach § 304 StPO möglich. Vorsicht ist jedoch geboten, da eine negative Entscheidung das Hauptverfahren belasten kann.
Aufhebung der Beschlagnahme
Wer beruflich oder privat auf den Führerschein angewiesen ist, kann einen Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Führerscheins stellen. Ich prüfe in jedem Einzelfall, ob und wie dieser Antrag erfolgversprechend gestellt werden kann.
MPU – Medizinisch-Psychologische Untersuchung
Die MPU wird in den meisten Fällen wegen Alkohol- oder Drogenfahrten angeordnet. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (März 2021) droht die MPU bereits unter 1,6 Promille, auch ohne nachgewiesene Ausfallerscheinungen. Auch wer mehr als 7 Punkte in Flensburg hat, kann zur MPU verpflichtet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung kann entscheidend sein.
Führerschein in Gefahr? Handeln Sie jetzt.
Ob bei einer Trunkenheitsfahrt, einem illegalen Rennen oder einer Fahrerflucht, im Verkehrsstrafrecht zählt jede Stunde. Ich verteidige Sie in Hamburg und bundesweit.
