202305.30
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Drogen aus dem Darknet

Wenn die Drogen aus dem Darknet auf dem Versandweg abgefangen werden, bekommt der Adressat in der Regel früh morgens Besuch von der Polizei oder einen Brief zur Vorladung.

Wie immer gilt auch hier: Schweigen und danach Anwalt kontaktieren!

Das Darknet oder auch Deepweb genannt, bieten nach wie vor eine große Vielfalt an illegalen Geschäften an. Verkäufer und Käufer bleiben dabei generell anonym. Das liegt daran, dass das Darknet einen technisch verschlüsselten Bereich des Internets darstellt. Wer im Darknet stöbern möchte, benötigt einen Zugang zum Tor-Netzwerk. Durch die zusätzliche Nutzung eines VPN-Programms wird die IP-Adresse verschleiert.

Dass sind u.a. die Gründe warum die üblichen Ermittlungsansätze hier nicht funktionieren. Eine weitere Besonderheit an Darknet-Bestellungen ist die Zahlung mit Krypto-Währungen, so dass auch der Zahlungsverkehr nicht ermittelt werden kann. Insofern bleibt einzig der Weg den Adressaten und somit den vermeintlichen Besteller zu verdächtigen. Hin und wieder verzeichnen die Ermittlungsbehörden auch Erfolge, in dem die Plattformen deaktiviert und die Betreiber festgenommen werden können. In einigen Fällen konnten die Ermittler auch erhebliches Beweismaterial sichern u.a. Listen von Kundendaten. Der prominenteste Fall dürfte dabei der Drogenmarktplatz „Shiny Flakes“ gewesen sein.

Der Adressat

Wird die Sendung abgefangen, kann in der Regel nur der Empfänger identifiziert werden. Hier ist das Problem, dass viele Käufer ihre tatsächliche Anschrift angeben. Nach erfolgter Recherche ob Name und Anschrift zueinander passen, erfolgt häufig danach die Wohnungsdurchsuchung. Gesucht wird natürlich nach Betäubungsmitteln und technischen Geräten, um die Bestellung nachzuweisen.

Tatnachweis

Der Adressat als vermeintlicher Empfänger der Sendung reicht allein für den Tatnachweis jedoch nicht aus. Theoretisch kann jeder Besteller – der vorsichtig genug ist – eine abweichende Adresse angeben und die Bestellung dort abfangen. In derartigen Fällen begründen mittlerweile viele Gerichte ihre Freispruchsentscheidung damit, dass eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich ist, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeklagten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Auch die technische Ausstattung und Software um ins Darknet zu gelangen, die auf dem Computer des Beschuldigten gefunden wird, begründet noch immer keinen dringenden Tatnachweis, da das Surfen im Darknet nicht generell verboten ist. Auch hier haben bereits diverse Gerichte den Standpunkt gestärkt, dass der auf dem Computer des Angeschuldigten TOR-Browser den Tatverdacht nicht entscheidend verhärten konnte, da dieser zwar für den Zugang zum Darknet erforderlich ist, jedoch den Schluss nicht zulässt, dass damit beabsichtigt ist, rechtwidrige Taten zu begehen.

Sollte bei einem Plattformbetreiber eine Bestellliste gefunden werden, so stellt dies allein auch kein ausreichendes Indiz für eine Verurteilung wegen illegalen Drogen-Erwerbs da. Auch hier müssen dieselben Anforderungen, wie bereits zuvor erwähnt, erfüllt werden.

Ein Tatnachweis ist jedoch schwer zu widerlegen, wenn man Adressat der Bestellung ist und man auf dem beschlagnahmten Computer die Bestellung nachvollziehen kann.

Durchsuchung und U-Haft

Die Durchsuchung der Wohnräume erfolgt in der Praxis bei nahezu allen abgefangenen Darknet-Bestellungen. Obwohl eine Hausdurchsuchung nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig ist, wird hier regelmäßig damit argumentiert, dass man weitere Drogen zu Hause auffinden und die Auswertung der technischen Geräte weitere Beweise liefern würden. Insofern muss der Beschuldigte diese unangenehme Erfahrung über sich ergehen lassen.

Werden tatsächlich größere Mengen Betäubungsmittel und zufällig andere illegalen Gegenstände wie Waffen und Munition gefunden, muss man damit rechnen vor Ort gleich festgenommen und einem Haftrichter vorgeführt zu werden.

Strafe oder Freispruch?

Gelingt der Tatnachweis, ist eine Verurteilung vor Gericht sehr wahrscheinlich. Bevor es jedoch vor Gericht geht, besteht in bestimmten Fällen bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit das Verfahren günstig für den Beschuldigten zum Ende zu bringen. Hier kommt es häufig auf die Art und Menge der Bestellung an. Bei Marihuana in geringen Mengen für den Eigenkonsum, sieht die Staatsanwaltschaft regelmäßig von der Strafverfolgung ab (§ 31a BtMG).

Werden jedoch Bestellungen im großen Stil abgegeben, ist schnell die Grenze der sogenannten „geringen Menge“ überschritten. Ab hier beginnt die Strafe mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe aufwärts (§ 29a BtMG).

Eine Strafmilderung besteht auch hier, wenn man die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllt.

Fazit

Der Erwerb von Drogen ist generell strafbar. Die Bestellung aus dem Darknet bringt jedoch Besonderheiten mit sich, die die Strafverfolgungsbehörden vor neuen Herausforderungen stellt. Der Laie oder auch Beschuldigte weiß in der Regel nicht welche Hürden bei der Beweisfrage gestellt werden. Daher sollte man immer schweigen und einen Strafverteidiger beauftragen, auch wenn man selbst die Drogen aus dem Darknet bestellt, bezahlt und der Adressat ist. Ich habe bereits in diversen Darknet-Fälle erfolgreich verteidigt. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin. Ich helfe Ihnen!