Allgemeines Strafrecht

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Die Kanzlei ist ausschließlich im Bereich des Strafrechts tätig. Der Schwerpunkt liegt in der Beratung und Verteidigung im allgemeinen Strafrecht in Hamburg.

Das allgemeine Strafrecht umfasst die Delikte die nur im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind, ungeachtet dessen welche Strafe droht. Ob ein Strafverfahren komplex oder sich überschaubar gestaltet, sollte nichts daran ändern sich beim Vorwurf einer Straftat an einen Strafverteidiger zu wenden.

Als Strafverteidiger ist man mit dem gesamten Spektrum des allgemeinen Strafrechts befasst. Die Verteidigung der Beschuldigten gestaltet sich von kleineren Delikten die mit Geldstrafen sanktioniert werden, bis hin zu Straftaten die unter langjährigen Haftstrafen stehen.   

Zum allgemeinen Strafrecht zählen u.a. folgende zentrale Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

Anhand dieser Auflistung – die nicht abschließend ist – wird erkennbar, wie komplex das allgemeine Strafrecht ist. Daher ist es elementar sich an einen Rechtsanwalt/Anwalt zu wenden, der auf diesem Gebiet qualifiziert ist und besondere prozessuale und materielle Kenntnisse besitzt.

Weitere Delikte die ebenfalls zum allgemeinen Strafrecht gehören, jedoch nicht aufgelistet sind, gehören auch zu den Tätigkeitsfeldern eines Strafverteidigers. Darüber hinaus gehören auch Delikte aus Nebengesetzen wie das Jugendstrafrecht (JGG) oder das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) und andere zu meinen Kompetenzen.

Unabhängig welche Straftat Ihnen vorgeworfen wird, ist es stets ratsam zu Ihrer Verteidigung einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren. Deshalb sollten Sie sich schnellst möglich an mich wenden, damit ich bereits im Ermittlungsverfahren die richtigen Schritte zu Ihrer Verteidigung einleiten kann.

Die Einsicht und das penible Studieren der Ermittlungsakten erst erlauben es, die Verteidigungsmöglichkeiten  auszuarbeiten, um den bestmöglichen Verteidigungsweg anvisieren zu können.  Dies ist das Fundament, um Sie effektiv im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht zu verteidigen. 

Als Strafverteidiger/Rechtsanwalt verteidige ich Sie in Hamburg und bundesweit, ungeachtet dessen welche Straftaten Ihnen vorgeworfen werden. Sollte Ihnen eine Vorladung durch die Polizei vorliegen, ist es von großer Bedeutung unverzüglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dass Ihnen Straftaten vorgeworfen werden und Konsequenzen drohen könnte, sollte genügend Anlass sein, sich an einen Strafverteidiger zu wenden. Jede Verurteilung könnte sich nachteilig auf den weiteren Werdegang auswirken.

Auch im Falle einer Durchsuchung, Beschlagnahme oder eines Haftbefehls, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Nach § 136 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) können Sie zu jeder Zeit einen Verteidiger Ihrer Fall beauftragen. Von diesem Recht sollten Sie auch unbedingt Gebrauch machen!

Berufung 

Wenn Sie mit einem Strafurteil nicht einverstanden oder zufrieden sind, können Sie gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen. Mit dem Rechtsmittel der Berufung können Sie gegen Urteile des Amtsgerichts vorgehen (§ 312 StPO). Gegen Urteile des Landgerichts ist dagegen nur das Rechtsmittel der Revision zugelassen (§ 333 StPO).

Nach Verkündung des Urteils muss die Berufung binnen einer Woche bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt werden. Dies kann sowohl schriftlich, als auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen (§ 314 Abs. 1 StPO). Eine Begründung der Berufung ist nicht zwingend erforderlich und kann daher ausbleiben.

Ein Strafverteidiger sollte nie vorzeitig die Erklärung abgeben, auf Rechtsmittel verzichten zu wollen. Nach dem Urteil sollte zunächst ein aufklärendes Gespräch darüber geführt werden, ob eine Berufung sinnvoll und insbesondere hilfreich wäre. Bereits die Einlegung der Berufung hat jedoch den Vorteil, dass die Rechtskraft des ersten Urteils gehemmt wird. Das heißt für Sie, dass Geld- oder Freiheitsstrafen bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz nicht vollstreckt werden können. Ein weiterer Vorteil ist das sogenannte „Verböserungsverbot“, wenn nur der Angeklagte die Berufung einlegt. Dann darf sich das Urteil in der Berufung im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil nicht verschlechtern. Das gilt wiederum nicht, wenn oder auch die Staatsanwaltschaft die Berufung einlegt.

Was passiert in der Berufung?

Die Berufungsinstanz ist im Vergleich zu der Revision eine neue Tatsacheninstanz. Das heißt, dass das Strafverfahren von Neuem beginnt und wie bereits im ersten Verfahren alle Zeugen und Beweise in den Prozess eingeführt werden können. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Prozess nun vor dem Landgericht stattfindet. Wichtig ist, dass spätestens hier alle Beweismittel oder sonstige Anträge gestellt werden müssen, da die Berufungsverhandlung die letzte Tatsacheninstanz ist. Ein wichtiger Aspekt ist zudem, dass auch neue Beweise die zuvor nicht vorhanden waren, nun vorgebracht werden können.

Muss die Berufung begründet werden? 

Die Berufung muss nicht zwingend schriftlich im Vorwege begründet werden (§ 317 StPO), da in der Hauptverhandlung die gesamte Beweisaufnahme von vorne startet. Sinnvoll ist eine Begründung jedoch, wenn man die Berufung auf bestimmte Punkte des Urteils beschränken möchte. Insbesondere rechtliche Ausführungen zu bestimmten Problemen können so ausführlicher vorgetragen werden, als in der Berufungsverhandlung.

Chancen und Risiken

Das Berufungsgericht ist nicht an das erstinstanzliche Urteil gebunden und kann somit zu einer erfreulicheren Entscheidung gelangen. Verschlechtern kann und darf sich das Urteil nicht, wenn lediglich der Angeklagte Berufung einlegt. Das Risiko besteht jedoch, wenn auch die Staatsanwaltschaft mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden ist und Berufung einlegt, denn dann gilt das „Verböserungsverbot“ nicht.

Ob die Berufung in Ihrem Fall aussichtsreich sein kann oder nicht, kann ein erfahrener Strafverteidiger nach Einsicht in die Akte beurteilen. Wenn Sie also mit einem Urteil nicht einverstanden sind, kann die Berufung eine erfolgsversprechende Chance sein. Bedenke Sie, dass die Berufungseinlegung an einer kurzen Frist gebunden ist. Insofern sollten Sie sich rechtzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, der zunächst die Berufung einlegt und nach Akteneinsicht eine Prognose aufstellt.

Revision 

Mit dem Rechtsmittel der Revision steht Ihnen die letzte Chance zu, ein mit Fehlern behaftetes Urteil, korrigieren zu lassen. Die Revision ist nur zulässig gegen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (§ 333 StPO) oder als Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts. Im Vergleich zur Berufung überprüft das Revisionsgericht das Urteil nur auf Rechtsfehler. Wie auch in der Berufung gilt auch in der Revision das „Verböserungsverbot“, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel einlegt.

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt und innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung begründet werden. Durch die Einlegung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Es empfiehlt sich für die sogenannte Königsdisziplin, einen Spezialisten zu beauftragen. Denn im Revisionsverfahren werden keine neuen Tatsachen zugelassen. Der Sachverhalt der von den Amts- oder Landgerichten festgestellt wurde, ist für das Revisionsgericht bindend. Es prüft lediglich, ob das vorherige Gericht fehlerfrei zu einem Urteil gelangt ist.

Begründung der Revision 

In der Revisionsbegründung muss aufgezeigt werden, dass das Urteil auf eine Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO). Begründet kann die Revision mit der Verfahrensrüge oder der allgemeinen Sachrüge.

Verfahrensrüge

Bei der Verfahrensrüge beschränkt man sich konkret auf Verfahrensfehler. Dabei unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen. Bei den absoluten Revisionsgründen sind die Verstöße derart bedeutsam, dass ein Beruhen des Urteils auf diesen rechtsfehlern vermutet wird (§ 338 StPO). Zu diesen absoluten Revisionsgründen gehört z.B. die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichts oder wenn ein Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Im Unterschied hierzu kommt es bei den relativen Revisionsgründe darauf an, ob das Urteil auf diese Verfahrensfehler beruht. Hierbei können verschiedene verfahrensrechtliche Normen aus der Strafprozessordnung betroffen sein.

Sachrüge

Bei der Sachrüge prüft das Revisionsgericht das Urteil auf sogenannte sachlich-rechtliche Fehler, genauer gesagt, ob das materielle Recht fehlerfrei angewendet worden ist. Hier geht es insbesondere darum, ob das Gericht Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung und Rechtsfehler bei der Strafzumessung gemacht hat.

Wie kann das Revisionsgericht entscheiden?

Ist die Revision für begründet erachtet, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO). In diesem Fall wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückgewiesen. Es findet eine neue Verhandlung mit Beweisaufnehme statt. Nach § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht aber auch selbst ein neues Urteil fällen, wenn ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freispruch oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist. 

Im schlechtesten Fall, wird die Revision abgewiesen, weil das Gericht die Revision für nicht begründet hält. Das angefochtene Urteil wird dann rechtskräftig.

Fazit

Die überwiegende Anzahl der Revisionen im Strafverfahren sind nicht erfolgreich und werden als unbegründet verworfen. In Anbetracht der Tatsache, dass durch die Revision die letzte Möglichkeit wahrgenommen werden kann, ein Urteil anzufechten, sollte nur auf einen Strafverteidiger zurückgegriffen werden, der fachlich ein absoluter „Spezialist“ auf dem Gebiet des Revisionsrechts ist. Durch die enge Zusammenarbeit mit dem Revisionsspezialisten Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener am Kanzleiort, kann auf die Expertise des Kollegen jederzeit zurückgegriffen werden.
 

Ich berate Sie gern im Bereich Strafrecht an unserem Standort in Hamburg.