Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren

Das deutsche Strafverfahren besteht aus dem Ermittlungs-, Zwischen- und dem Hauptverfahren. Das Rechtsmittelverfahren gehört ebenfalls dazu, kann jedoch nicht immer in Anspruch genommen werden. Das Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens.  

Ermittlungen werden entweder aufgrund von Anzeigen oder Hinweise auf Straftaten aufgenommen. In diesem Zusammenhang leitet die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ermittlungsmaßnahmen ein. Als Herrin des Verfahrens führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen an. Das Ermittlungsverfahren ist der Ausgangspunkt jedes Strafverfahrens. Neben belastende Tatsachen, müssen selbstverständlich auch alle entlastenden Tatsachen erforscht werden. Sie ist somit zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, § 160 StPO.

Bestätigt sich der Anfangsverdacht nicht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch auch dann einstellen, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht (§ 153 ff. StPO). 

Bevor das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, ist dem Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Das Anrecht auf rechtliches Gehör, umfasst auch das Schweigen gegenüber den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft. 

Ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, obliegt es allein der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob Anklage erhoben werden soll. In der Regel wird gemäß § 170 Abs. 1 StPO Anklage erhoben. Gemäß § 407 ff. StPO kann die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen, die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung beantragen.

Effiziente Verteidigung

Als Starverteidiger kann man bereits im Ermittlungsverfahren frühzeitig die Weichen für eine bestmögliche Verteidigung legen. In der Regel soll eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden. Hier kann der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens oder eine Erledigung der Sache im Strafbefehlswege beantragen. Diese Möglichkeit besteht nicht immer, sondern bedarf der rechtlichen Wertung.

Im Ermittlungsverfahren kann der Verteidiger bereits Einfluss auf die Ermittlungen nehmen, in dem Zeugen und Beweismaterial zur Entlastung vorgebracht werden können. Hier können unter Umständen Zwangsmaßnahmen verhindert werden, wie z.B. Festnahmen, Hausdurchsuchungen usw. Am allerwichtigsten ist jedoch die Konzeption der Verteidigungsstrategie, sowie die ständige Beratung des Beschuldigten.

So verhalten Sie sich richtig!

Sie sollten im Ermittlungsverfahren unbedingt von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und auf keinen Fall gegenüber irgendjemanden eine Aussage tätigen. Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob Sie unschuldig oder sogar nicht mal genau wissen was Ihnen vorgeworfen wird. Jede Aussage wird protokolliert und in die Akten aufgenommen. Für einen Verteidiger wird es nur schwer möglich sein, diese Aussagen später zu relativieren, wenn sie belastend oder widersprüchlich sind.  

Daher sollten Sie einen Strafverteidiger mit der Angelegenheit beauftragen. Briefe von der Polizei oder Staatsanwaltschaft werden ab sofort nur noch an ihn gerichtet werden. Weitere Verteidigungsmaßnahmen wird Ihr Verteidiger auf Basis des Ermittlungsstandes treffen. Überlassen Sie solch eine brisante und unter Umständen heikle Angelegenheit nicht dem Zufall.

In einem persönlichen Gespräch werde ich Ihnen Sie beraten und die Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.