Das neue Cannabisgesetz (CanG) im Überblick
Seit dem 01.04.2024 wurde der Umgang mit Cannabis durch ein neues Gesetz (CanG) Teil-Legalisiert. D. h. der Besitz und Konsum ist unter bestimmten Bedingungen legal und steht somit nicht mehr unter der Strafe.
Der Gesetzgeber hat ein eigenes Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis erlassen.
Was erlaubt ist:
- Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen.
- Bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause aufbewahren (Wohnung, Balkon, Garten, etc.)
- 3 Cannabispflanzen im privaten Haushalt züchten
- Erwerb von Cannabissamen nur aus Mitgliedstaaten der EU
- Der öffentliche Konsum mit Einschränkungen
- Erwerb von Cannabis in Anbauvereinigungen
Was verboten ist:
- Der Konsum in Gegenwart von und Abgabe an Personen unter 18 Jahren
- Der öffentliche Konsum
- in Schulen und deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und deren Sichtweite (Sichtweite: mindestens 100 Meter vom Eingangsbereich),
- in militärischen Bereich der Bundeswehr
- Cannabis aus dem privaten Eigenbau darf nicht weitergegeben werden
- Erwerb vom Dealer
- Verkauf oder anderweitige Weitergabe an Dritte
Cannabis-Vereine
Neben dem nunmehr legalen Besitz, soll es künftig auch Anbauvereinigungen geben, also Vereine, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum ist. Hierzu bedarf es einer behördlichen Erlaubnis. Sie dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten in Deutschland leben. Die Mitgliedschaft muss mindestens für 3 Monate bestehen. Auch hier gilt ein Abstand zu bestimmten Einrichtungen von 200 Metern. Die Anbauvereinigung ist nicht mit den Coffeeshops in Holland zu vergleichen. In den deutschen Vereinen ist der Konsum verboten. Diese sind lediglich für den erlaubten Anbau und Weitergabe vorgesehen. Die erlaubte Menge, die angebaut und geerntet wird, ist auf die Anzahl der Mitglieder beschränkt. Der Überschuss muss vernichtet werden. Die Anbauvereinigungen sind daher gehalten, den Anbau, die Ernte und die Weitergabe an ihre Mitglieder zu dokumentieren. Bei Verstößen, kann die Erlaubnis vollständig oder teilweise widerrufen werden. Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von 7 Jahren befristet und kann vor Ablauf verlängert werden.
Strafen und Bußgelder
Ab §§ 34 ff. des neuen CanG werden Strafen für den Verstoß festgelegt. Logischerweise haben sich die Voraussetzungen im Vergleich zum BtMG verschoben. Sanktioniert wird der Verstoß erst, wenn das Erlaubte überschritten wird. Die Weitergabe, der Handel und auch der Einfuhr bleiben auch nach dem neuen CanG verboten.
Laufenden Verfahren und rechtskräftige Urteile
Auch hier kommt das neue CanG unmittelbar zur Anwendung. Bei laufenden Verfahren wird die erlaubte Menge berücksichtigt. Ist die festgestellte Menge noch im Rahmen des erlaubten, wird das Verfahren eingestellt oder freigesprochen. Aufgrund der Strafrahmenverschiebung wirkt sich das CanG auch positiv auf Mengen über dem Erlaubten aus. Denn hier kommt der günstigere Strafrahmen zur Anwendung. Selbst bei einer Verurteilung nach dem BtMG, kann die Revision abhelfen (§ 354a StPO).
Selbst bereits rechtskräftige Urteile können aufgrund der Neuregelung durch das CanG nicht vollstreckt werden. Gemäß § 313 EGStGB werden rechtskräftig verhängte Strafen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie nicht vollstreckt sind.
Fazit
Das neue CanG hat nicht nur Freiheiten in Sachen Cannabiskonsum geschaffen, sondern auch gleichzeitig für viel Verwirrung gesorgt. Cannabis darf nur nach dem CanG erworben oder gezüchtet werden. Was passiert also mit dem Stoff, den ich vom Dealer habe? Ich darf legal kiffen, aber wie verhält es sich nun im Straßenverkehr. Ich bin verurteilt worden, aber nicht nur wegen Cannabisbesitz. Wie verhält es mit der sog. „nicht mehr geringen Menge“? Was passiert mit den Häftlingen, die wegen Cannabisbesitz verurteilt worden sind.
Die Justiz steht noch vor unzähligen bevorstehenden, laufenden und abgeschlossenen Verfahren, die das CanG maßgeblich beeinflusst. Wenn Sie vom CanG betroffen sind und sich für Ihren Fall ebenfalls Fragen ergeben, dann rufen Sie mich an! Als Fachanwalt für Strafrecht bilde ich mich regelmäßig fort und bin in strafrechtlichen Neuheiten und Veränderungen immer auf dem neusten Stand.