202101.22
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Cannabisplantage entdeckt!

Cannabispflanzen wachsen nicht nur in tropischen Gebieten, sondern auch hierzulande. Immer mehr Sympathisanten der verbotenen Pflanze haben die Zucht für sich entdeckt. In Deutschland wächst die Anzahl der gefundenen Pflanzen Jahr für Jahr. Für den Konsumenten ist es die risikoärmere Möglichkeit seine Sucht zu befriedigen und nicht mehr ständig seinen Dealer aufzusuchen mit der ständigen Angst erwischt zu werden. Auch kann er so nach Belieben die Qualität, Art und Menge bestimmen.

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Aber auch für Dealer stellt der Anbau von großen Cannabisplantagen eine Alternative zum Schmuggeln aus Holland oder anderen Ländern dar. Der Schmuggel von größeren Mengen ist risikoreicher, aufwändiger und insbesondere mit einer höheren Freiheitsstrafe bedroht, als der Anbau vor Ort. Zudem kann so selbst bestimmt werden, welche Art und Qualität von Cannabis gezüchtet werden soll. Die Gefahr schlechte Ware zu kaufen und zu verkaufen, ist damit besiegelt.

Der neu entwickelte „grüne Daumen“ kann jedoch spätestens, wenn die Pflanzen entdeckt werden, teilweise gravierende strafrechtliche Folgen haben.

In der Regel werden die Plantagen immer auf dieselbe Art und Weise entdeckt. Oft geht bei der Polizei ein anonymer Anruf ein, mit dem Hinweis auf die illegale Cannabisplantage. Dabei handelt es sich meist um Menschen aus dem eigenen Familien- und Freundeskreis, die aus Neid oder Rache handeln. Daneben sind es oft Nachbarn oder schlicht Personen mit denen man sich nicht mehr versteht, die einen auffliegen lassen. Es kommt aber auch vor, dass Abnehmer bei der Festnahme die Herkunft mitteilen, um so einer harten Strafe zu entkommen.

Was ist strafbar?

Bevor geerntet, getrocknet, konsumiert oder abgepackt werden kann, sind noch vorher einige andere Arbeitsschritte notwendig. Der unerfahrene Gärtner wird in der Regel sich im Netz schlau machen und nach einer Anleitung recherchieren. Anschließend werden Wärmelampen, Bewässerungs- und Wasseranlagen, Dünger und weitere Utensilien angeschafft. Bis hierhin ist kein strafbares vorgehen zu verstehen.

Kaufen und Besitz von Samen

Auch wenn die Samen der Cannabispflanze noch keinen Wirkstoff haben, so fallen sie dennoch unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dadurch dass sie als Pflanzenteile in der Anlage I zum BtMG geführt werden, kommt es auf den THC Gehalt nicht mehr an. Das Paradoxe ist, dass der Besitz von Haftsamen erst strafbar wird, wenn man den Anbau von Cannabis betreibt. Es ist jedoch nicht verboten sich aus den EU-Ländern Samen zu bestellen, obwohl der Handel mit den Samen in Deutschland verboten ist.

Anbau von Cannabis

Der Anbau von Cannabis ist stets strafbar. Es spielt dabei keine Rolle, ob man andere Zuchtziele verfolgt als dem späteren Konsum. Unter Anbau versteht man das Aussäen von Samen und die Aufzucht der Pflanze, sofern die ausgereifte Pflanze einen erlaubnispflichtigen Wirkstoffgehalt auch nur bei der Reife enthält, diese muss noch nicht eingetragen sein. Der Tatbestand ist auch bereits bei einer einzigen Pflanze erfüllt. Es müssen keine großen Plantagen aufgezogen werden.

Der Anbau kann auch durch Unterlassen erfolgen, in dem z.B. der Wohnungs- und Grundstückseigentümer von der Plantage seines Mieters Kenntnis hat und bewusst nicht eingreift bzw. es duldet oder noch schlimmer, es erlaubt.

Herstellen von Cannabis

Nach dem Anbau kommt die Ernte und das anschließende Herstellen des Endproduktes. Herstellen ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. Hierzu zählen jedoch nicht das Portionieren, Abpacken und Verschweißen. Hingegen das Strecken mit verschiedensten Streckmitteln, stellt eine strafbare Vorbereitungshandeln der Zubereitung dar.

Welche Strafe droht mir?

Das Anbauen und die Herstellung von Betäubungsmittel werden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Wer nicht nur einen kleinen Blumentopf unterhält, sondern gleich eine ganze Plantage aufzieht, muss mit einer erhöhten Mindestfreiheitsstrafe rechnen. Gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen herstellt. Bei Cannabis fängt die „nicht geringe Menge“ bei 7,5g reinem Wirkstoff (THC) an. Bei einer 10% THC Wirkstoffmenge, ergibt das 75g brutto Cannabis.

Wenn die Cannabisplantage von mindestens drei Personen unterhalten wird, die sich zur fortgesetzten Begehung der Tat verbunden haben, spricht das Gesetz von bandenmäßigem vorgehen und setzt die Mindestfreiheitsstrafe gleich auf zwei Jahre herauf (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe wird bestraft, wer gemäß § 30a Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anbaut und herstellt und dabei als Mitglied einer Bande fungiert.

Durchsuchung und Verhaftung

Nach einer Observation erfolgt in der Regel die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume inklusiver Durchsuchung der Fahrzeuge. Bei schwerwiegenden Verstößen erfolgt auch regelmäßig die Verhaftung, um einerseits eine Mögliche Flucht und auf der anderen Seite die Vernichtung potentialer Beweismittel die relevant sind, zu verhindern.

Wie sie sich in solchen Situationen verhalten sollten, wird in der Rubrik Rechtstipps (Hausdurchsuchung, Haftbefehlauf dieser Homepage ausführlich erklärt.

Verhalten Sie sich ruhig und schweigen Sie zu den Tatvorwürfen. Falls die Polizei nach PIN und Passwörtern fragt, werden Sie diese niemals nennen! Versuchen Sie lieber schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger zu kontaktieren.

Rufen Sie an!

In Betäubungsmittelverfahren gibt es viele Aspekte die berücksichtigt und insbesondere angegangen werden müssen. Jeder Anbau von Cannabis ist aufgrund der Art, der Menge und insbesondere aufgrund des Wirkstoffgehaltes der Pflanzen anders zu beurteilen. Aufgrund der teilweise hohen Mindestfreiheitsstrafen sollte hier ein Strafverteidiger engagiert werden, der sich mit der strafrechtlichen Materie auskennt. Der Kontakt zu einem Strafverteidiger sollte daher schnellmöglich erfolgen. Rufen Sie mich an.