Revenge Porn und Sextapes – Strafbarkeit
Es kommt immer wieder vor, dass Partner nach der Beziehung Vergeltung suchen. Das beliebteste Mittel hierzu scheint bei den meisten „Sextapes“ oder „Nacktfotos“ zu sein, die in der intakten Beziehung angefertigt worden sind und nach der Beziehung ohne Einverständnis des Ex-Partners / Partnerin veröffentlicht werden. Diese intimen Bild- oder Videodateien werden dann als sogenannte „Revange Porns“ (Rache Pornos) an Dritte verschickt oder in das Internet öffentlich und für jedermann zugänglich gemacht.
Diese Art von Bloßstellungen häufen sich und haben schon so einige Promis wie Kim Kardashian, Paris Hilton, Pamela Anderson und weitere Personen öffentlich geschadet. Diese Art von Rache kann strafbar sein, insbesondere, wenn die Aufnahmen heimlich entstanden sind und ohne Einverständnis veröffentlicht werden.
Nachfolgend sollen einige Fragen rund um das Thema „Veröffentlichung von Revenge Porn und Sextapes“ beantwortet werden:
Sind heimliche Bild- oder Videoaufnehmen von Sextapes strafbar?
Wer im Schlafzimmer eine Spycam installiert oder sogar seine Nachbarin mit einem Aufnahmegerät Nackt oder sogar beim Akt filmt, macht sich unter Umständen strafbar. Das heimliche Erstellen von Aufnahmen verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und ist somit ein unzulässiger Eingriff. Die relevante Norm hierzu bildet § 201a StGB. Hierbei soll der höchstpersönliche Lebensbereich durch die Herstellung oder Übertragung der Bilddateien des Opfers geschützt werden. Der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst u.a. die Intimsphäre die wiederum die Sexualität umfasst. Hiervon müssten in unzulässiger Weise Aufnahmen erstellt worden sein.
Werden jedoch die Aufnahmen in Kenntnis der aufnehmenden Person gefertigt und hat diese die Aufnahmen billigt oder sogar sich damit einverstanden erklärt, entfällt die Strafbarkeit.
Ist die Verbreitung von Revange Porns und Sextapes strafbar?
Das Verbreiten von Nacktfotos oder Sexaufnahmen ohne die Kenntnis und insbesondere ohne Einwilligung der Protagonistin, stellt eine Straftat nach § 201a StGB dar. Dabei kommt es nicht auf die dauerhafte Speicherung der Aufnahmen an, sondern lediglich die Verbreitung.
Auch das bloße weiterleiten oder zugänglichmachen, ohne selbst die Aufnahmen getätigt zu haben, stellt eine Straftat dar. Wer von einer heißen Affäre Nacktaufnahmen zugeschickt bekommen hat und diese dann ohne ihr Wissen oder Einwilligung weiterleitet, begeht ebenfalls eine Straftat.
Bei Revange Porns oder auch Sextapes handelte es sich zunächst um eine von der Betroffenen befürwortete Aufnahme, die nach gescheiterter Beziehung wiederum unbefugt anderen zugänglich gemacht wird. Wie die Datei verbreitet wurde (WhatsApp, Facebook, Instagram, SnapChat, etc.), spielt dabei keine Rolle.
Mit welcher Strafe muss ich rechnen?
Der Strafrahmen des § 201a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Ob und welche Strafe verhängt wird, hängt zunächst davon ab, ob die Tat nachgewiesen werden kann und welchen Umfang und Qualität die Aufnahmen haben. Wer bereits häufiger mit solchen Taten aufgefallen ist, muss sich u.U. auf eine Freiheitsstrafe einstellen. Ob diese dann noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss gesondert geprüft werden (§ 56 Abs. 2 StGB).
Häufig liegt die Tat bereits mehrere Jahre zurück, so dass ein Strafbefehl oder durchaus eine Einstellung nach §§ 153ff. StPO gegen Geldauflage in Betracht kommen kann. Die Verjährungszeit dieser Taten liegt bei 5 Jahren.
Sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?
Bei dem Vorwurf einer Straftat, sollte man sich generell immer an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Speziell bei diesem Vorwurf kommt es häufig vor, dass eine Hausdurchsuchung erfolgt, mit dem Ziel Handy´s, Laptop´s, Kamera´s und andere Gegenstände als Beweismittel sicherzustellen, die zur Anfertigung der Aufnahmen und deren Versand in Betracht kommen könnten. Bereits hier neigen die meisten Beschuldigten aufgrund der enormen Stresssituation unkontrolliert gegenüber den Polizeibeamten Aussagen zu tätigen, die im Rahmen der späteren Verhandlung nur schwerlich rückgängig gemacht werden können.
Ein Strafverteidiger wird nach Aktenstudium den weiteren Ablauf des Verfahrens einschätzen können. Eine Aussage bei der Polizei oder das Abwenden einer Hausdurchsuchung, sollten Sie daher ihm überlassen. Eine Vorladung der Polizei sollten Sie nicht nachgehen. Suchen Sie lieber einen Strafverteidiger auf.