Kapitalstraftaten (Mord & Totschlag)

Unter Kapitalstraftaten versteht die überwiegende Mehrheit meistens nichts. Das liegt daran, dass das Wort „Kapital“ seinen Ursprung im lateinischen hat. Unter dieser Rubrik fallen alle vorsätzlich begangenen Tötungsdelikte an. Hierzu zählen insbesondere Mord und Totschlag, sowie die Todesfolge durch Raub oder Körperverletzung. Geschütztes Rechtsgut ist das menschliche Leben.

Tötungsdelikte erwecken außerordentlich große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Wo Mord oder Totschlag angeklagt sind, sind die Medien nicht weit entfernt. Nirgendwo anders ist der Druck bei den staatlichen Institutionen aber auch bei der Verteidigung so groß. Dies ist nachvollziehbar, denn bei einer Verurteilung kann eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen. Es geht also häufig im wahrsten Sinne des Wortes um „alles“. Aufgrund der Besonderheit finden diese Verfahren vor dem sogenannten „Schwurgericht“ statt.

Die Abgrenzung: „Mord wird absichtlich begangen und Totschlag versehentlich“, ist schlicht FALSCH! Beide Tötungsdelikte setzen Vorsatz, also „Wissen und Wollen“ voraus. Der Unterschied liegt allein in den sogenannten „Mordmerkmalen“.

Totschlag § 212 StGB

Das Gesetz setzt voraus, dass der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet. Der Unterschied zu Mord liegt darin, dass die Tat ohne einen Mordmerkmal verwirklicht wird. Demnach ist die Straftat begangen, wenn man einen anderen Menschen durch eine vorsätzliche Handlung oder durch Unterlassen, tötet.

Der Totschläger wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht eine lebenslange Freiheitsstrafe. In minderschweren Fällen kann die mindestfreiheitsstrafe auf ein Jahr abgesenkt werden (§ 213 StGB).

Mord § 211 StGB

Der Straftatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB ist erfüllt, wer einen anderen Menschen – unter Erfüllung eines Mordmerkmales – tötet. Der Vorsatz eines Mordes muss sich auf die Tötung und die jeweiligen Mordmerkmale erstrecken. Mordmerkmale sind verschiedene Gründe oder Motive, die in 3 Gruppen unterteilt werden.

  1. Gruppe:

Mordlust beschreibt die „unnatürliche Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens“. Dies liegt in der Regel vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wenn er aus Mutwillen, aus Angeberei, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet, wenn die Tötung als nervliches Stimulans oder sportliches Vergnügen betrachtet wird. Es geht in erster Linie um die Befriedigung des Täters durch den Tötungsvorsatz selbst oder durch den Tötungserfolg.

Befriedigung des Geschlechtstriebs muss in der Tötung gesucht werden, um dieses Merkmal zu erfüllen, bzw. wenn der Tod des Opfers zu diesem Zweck angestrebt wird. Erfüllt ist dieses Merkmal, wenn getötet wird, um sich danach an der Leiche sexuell zu befriedigen.

Habgier ist das Gewinnstreben um jeden Preis. Nach ständiger Rechtsprechung ist Habgier gegeben, wenn sich die Tat als Folge einer noch über bloßen Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens darstellt. Auf die Größe des Vermögensvorteils kommt es dabei nicht an. Auch eine dauerhafte Bereicherung muss nicht angestrebt werden. Das Ziel der Bereicherung muss nicht erreicht werden, vielmehr genügt die hierauf gerichtete Absicht des Täters.

Niedrige Beweggründe sind persönliche Mordmerkmale und liegen vor, wenn die Motive einer Tötung „nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen“. Niedrigkeit liegt vor, wenn die Beweggründe für die Tat in deutlich weiter rechendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen. Die Tötung als moralisch verwerflich anzusehen, reicht nicht aus. Für die Beurteilung muss stets eine Gesamtwürdigung insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, vorgenommen werden.

  1. Gruppe: Die Mordmerkmale der 2. Gruppe enthalten Beschreibungen besonders gefährlicher und verwerflicher Ausführungsarten der Tötung.

Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Arg- und Wehrlosigkeit müssen zusammentreffen. Die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein. 

Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Das setzt eine objektiv besonders gravierende Begehungsweise sowie eine spezifische innere Haltung des Täters voraus.

Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es durch seine Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt.

  1. Gruppe: Diese Merkmale stellen auf die Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung ab, mit der eine andere Straftat ermöglicht oder verdeckt werden soll.

Strafandrohung: Lebenslange Freiheitsstrafe!

Mörder werden mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Da § 211 Abs. 1 StGB keinen Strafrahmen kennt, ist die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend. Einen minderschweren Fall gibt es nicht.

Lebenslang heißt Freiheitsentziehung auf unbestimmte Zeit. Frühestens nach Ablauf von 15 Haftjahren, kann die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden, wenn ein Gericht auf Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen, dass der Gefangene in Freiheit keine weiteren Straftaten begehen wird. Die Bewährungszeit dauert dann 5 Jahre.

Die Aussetzung des Strafrestes nach 15 Jahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten, die weitere Vollstreckung gebietet. Häufig wird im Urteil neben der lebenslangen Freiheitsstrafe, die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a StGB). Diese Feststellung wird getroffen, wenn beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei der Tat, die Begehung mehrere Mordtaten oder weitere Straftaten vorliegen. Wieviel länger die Freiheitsentziehung dauert, entscheidet die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung des Unrechts- und des Schuldgehalts der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Taten.

In Jugendstrafrecht wird keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Hier liegt die Höchststrafe bei 10 Jahre Jugendstrafe. Bei Heranwachsenden die nach Jugendstrafrecht wegen Mordes verurteilt werden, maximal 15 Jahre.

Tötung auf Verlangen § 216 StGB

Hat der Täter sich auf Verlangen des Getöteten zu der Tat verleiten lassen, so ist Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen. Hier ist eine klare Abgrenzung zu den Straftatbeständen Totschlag und Mord vorzunehmen.

Erfüllt ist der Tatbestand erst, wenn der Täter vom ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Die Beihilfe zum Selbstmord hingegen ist straflos.

Schwangerschaftsabbruch § 218 StGB

Geschütztes Rechtsgut des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StGB ist das sich im Mutterleib entwickelnde ungeborene menschliche Leben. Erfasst wird daher der Zeitraum von der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter der Schwangeren bis zu dem Beginn der Eröffnungswehen. Vorherige Maßnahmen zu dem Abbruch, sind nicht strafbar. 

Ein Schwangerschaftsabbruch ist dagegen nicht strafbar, wenn sich die Betroffene einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lässt. Hierzu erhält sie eine Bescheinigung, welche sie dem Arzt der den Eingriff vornehmen soll, vorzulegen hat. Straflosigkeit ist auch die Folge, wenn eine medizinische (Lebensgefahr) oder kriminologische (Sexualdelikt) Indikation vorliegt.

Ist der Tatbestand dagegen erfüllt, droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Aussetzung § 221 StGB

Die Aussetzung nach § 221 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit. Das Gesetz beinhaltet zwei Tathandlungsvarianten, in dem der Täter einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder einen Menschen in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist

Strafbar sind diese Tathandlungen erst, wenn das Opfer dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt wird.

Verstirbt das Opfer durch das Aussetzen, ist die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.

Fahrlässige Tötung

Die fahrlässige Tötung eines Menschen steht ebenfalls unter Strafe. Das Gesetz sieht hierfür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Als Tathandlung kommt jede beliebige Handlung des Täters in Betracht, die für den Tod des Opfers ursächlich ist. Der Täter muss fahrlässig handeln. Maßgeblich kommt es hier auf die objektive Sorgfaltspflichtverletzung an. Ist das Maß des erlaubten Risikos überschritten worden und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges vorhersehbar gewesen? Objektiv pflichtwidrig handelt also derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fachanwalt für Strafrecht!

Bei Kapitalstraftaten kann eine schlechte Verteidigung Ihre Freiheit für eine lange Zeit hinter Gittern enden. Deshalb sollten Sie sich dringendst um einen Spezialisten bemühen, der die Strafverteidigung nicht nur nebenbei ausübt.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist zur ständigen Fortbildung in verschiedensten Strafrechtsrubriken verpflichtet. Hier können Sie davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt spezialisiert und immer auf den aktuellsten Stand der Rechtsprechung ist.