Sachbeschädigung

Sachbeschädigungsdelikte gehören neben einige anderen wenigen Straftatbestände, zu den an den häufigsten vorkommenden Straftaten. Hierzu gehören Schmierereien an Wänden und Gegenständen, bis hin zu Zerstörungen ganzer Einrichtungen. Der Gesetzgeber hat mit der Zeit und Entwicklung, die Straftatbestände angepasst und somit auch erweitert. Nunmehr sind auch neben der klassischen Sachbeschädigung, die gemeinschädliche Sachbeschädigung, die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel sowie, nunmehr auch sogenannten Computerdelikte (Cyberkriminalität) mit den Straftatbeständen der Datenveränderung und der Computersabotage, strafbar. 

Eine Vielzahl der Sachbeschädigungsdelikte wird erst nach einem Strafantrag verfolgt. 

Sachbeschädigung, § 303 StGB

Der Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB schützt das Eigentum und das Erhaltungsinteresse an einer für den Täter fremden Sache. Tatobjekt ist also eine fremde Sache, die nicht zwangsläufig keinen Verkehrswert haben müssen. Auch Tiere können Objekt der Sachbeschädigung sein.

Als Tathandlung kommen sowohl Beschädigen oder Zerstören (Abs. 1), als auch das Verändern des Erscheinungsbildes in Betracht.

Beschädigung ist jedenfalls eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz; auch der Form einer Sache, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird. Ein Eingriff in die Substanz ist aber nicht notwendige Voraussetzung; vielmehr reichen körperliche Einwirkungen aus, die die technische Brauchbarkeit der Sache nachhaltig beeinträchtigen und deren Beseitigung nicht nur geringfügigen Aufwand erfordert. (Einzelfälle: Beschmutzen von Klamotten durch Eier oder Farbbeutel; Leeren des Inhalts eines Feuerlöschers; Ablassen der Luft aus einem Autoreifen oder Fahrradreifen; Überkleben eines Verkehrsschildes; Verunstalten eines Denkmals; Ankleben von Plakaten; u.a.)

Das Zerstören ist eine so weitgehende Beschädigung einer Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird. Hierzu gehört auch das Vernichten, d.h. die Beseitigung der Sachsubstanz.

Tathandlung des Abs. 2 ist das Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache. Damit ist auf dem optischen Eindruck abgestellt, den die Oberfläche des Tatobjekts bei einem Betrachter erzeugt. Unter Verändern unterfällt auch das Verstellen, Verhängen oder Aufbau von Sichthindernissen.

Ist der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, droht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

Datenveränderung, § 303a StGB

Im Zeitalter der Digitalisierung wurden Großkonzerne und Banken häufiger Opfer sogenannter Hackerangriffe, so dass der Gesetzgeber gezwungen war die neu entstandenen Strafbarkeitslücken zu schließen. Seit August 2007 wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Gelstrafe bestraft, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.

Geschützt ist damit die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die Daten.

Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Es kommt nicht auf den Wert der gespeicherten Informationen an, sondern auf den Inhalt. Erfasst sind nur fremde Daten, d.h. solche, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Verarbeitung, Löschung oder Nutzung besteht.

Löschen von Daten ist das unwiederbringliche Unkenntlichmachen der konkreten Speicherung. Sie entspricht dem Zerstören einer Sache. Unterdrücken von Daten bedeutet, dass sie dem Zugriff des Berechtigten auf Dauer oder vorübergehend entzogen werden und er sie deshalb nicht mehr verwenden kann, ohne dass ihre physische Integrität beeinträchtigt wird. Das Unbrauchbarmachen von Daten entspricht dem Beschädigen. Verändern von Daten ist jede Form inhaltlichen Umgestaltens gespeicherter Daten, also das herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen, die eine Änderung des Informationsgehalts oder des Aussagewerts zur Folge haben.

Das Besondere an dieser Norm ist, dass gemäß Abs. 3 die Vorbereitungshandlungen selbständig unter Strafe stehen.

Computersabotage, § 303b StGB

Diese Norm dient zusammen mit der Datenveränderung nach § 303a StGB, der Bedeutung der Datenverarbeitung für Wirtschaft und Verwaltung Rechnung zu tragen und Strafbarkeitslücken für die Gefährdung oder Verletzung von Vermögensunteressen zu schließen. Hierdurch soll das störungsfreie Funktionieren der Datenverarbeitung geschützt werden.

Es macht sich daher strafbar, wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er (1.) eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht, (2.) Daten in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder (3.) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitig oder verändert. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Abs. 2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Gelstrafe.

Abs. 4 regelt die besonders schweren Fälle, die mit mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 304 StGB

Immer wieder werden öffentlich zugängliche Einrichtungen oder Gegenstände beschädigt, zerstört oder einfach nur beschmiert. Nach § 304 StGB ist nunmehr straffbar, wer religiöse Gegenstände, Grabmäler und Denkmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände in öffentlichen Sammlungen, Gegenstände des öffentlichen Nutzens, Feuermelder, Parkuhren, Telefonzellen u.a. beschädigt oder zerstört.

Bei Tatbestandsmäßiger Begehung, droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Zerstörung von Bauwerken, § 305 StGB

Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Besonderheit liegt hierin, dass im Vergleich zu § 303 StGB die teilweise oder ganze Zerstörung der Sache vorliegen muss. Eine Beschädigung reicht nicht aus.

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, § 305a StGB

Diese Norm schützt Sabotagehandlungen gegen die Einrichtungen bzw. Arbeitsmittel und Kraftfahrzeugen.

Anwalt beauftragen!

Wer meint, die Sachbeschädigung sei nur ein Bagatelldelikt, der wird spätestens beim Strafmaß eines Besseren belehrt. Kein Strafvorwurf sollte auf die leichte Schulter genommen werden, ja nicht mal wenn mal davon überzeugt ist, nicht angestellt zu haben. Gerade bei Sachbeschädigungen größeren Ausmaßes, wird immer häufiger eine Freiheitsstrafe verhängt. So ein Ausmaß kann aufgrund hochwertiger Gegenstände, wie Fahrzeuge, Arbeitsmittel oder Gebäude, schnell erreicht werden. Als sonst unbescholtener Bürger, droht einem ganz schnell die Freiheit durch eine Freiheitsstrafe entzogen zu werden. Lassen Sie sich daher immer durch einen Spezialisten wie einen Fachanwalt für Strafrecht beraten und bestenfalls vertreten. Lassen Sie es nicht drauf ankommen. Ein Fachmann wird frühzeitig die Weichen legen können, um das Verfahren schnellstmöglich zu beenden.