Sexualstraftaten (Missbrauch & Vergewaltigung)

Bei den Sexualstraftaten handelt es sich um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit des einzelnen zur geschlechtlichen Selbstbestimmung, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Menschen und der Schutz vor schwerwiegenden sexuellen Belästigungen. Zu den wesentlichen Straftatbeständen des Sexualstrafrecht, gehören der sexuelle Missbrauch von Kindern, die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und der Prostitution und die Zuhälterei. 

Das Sexualstrafrecht ist ein außerordentlich sensibles Feld, weswegen Strafverfahren hier oftmals von besonderen Schwierigkeiten geprägt sind. Neben zumeist großen psychischen und physischen Belastungen für das Opfer und dessen Angehörige, steht aber auch der Beschuldigte unter einem immensen Druck. Bei keinem anderen Tatvorwurf, ist der Beschuldigte schneller gebrandmarkt, als wie bei einem Vorwurf dieser Art. Nicht zuletzt, weil die Medien, als auch die Öffentlichkeit mit großer Empörung gegenüber dem Beschuldigten reagieren, obwohl noch kein Urteil gefällt wurde. Die Angeklagten werden regelrecht an den Pranger gestellt und bereits vorverurteilt. In vielen Fällen sind die Beschuldigten auch nach dem Verfahren noch – trotz bewiesener Unschuld – ein Leben lang mit einem Makel behaftet.

Das Sexualstrafrecht ist zudem extrem von der Meinung der breiten Gesellschaft geprägt. Immer wieder fordert die Gesellschaft den Staat dazu auf, das Sexualstrafrecht zu verschärfen und die Mindeststrafen zu erhöhen. Die Silvesternacht 2015/2016 in Köln war z.B. der Ausgangspunkt für eine Reform. Wichtigster Grundsatz ist seitdem: „Nein heißt Nein!“. Das bedeutet, dass das Opfer nicht erst Gewalt erleiden muss, um Opfer eines Sexualdelikts zu sein. Es reicht nun eine Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person.

Die Verbreitung und der Besitz von Kinderpornographie sowie sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern, wird nun als Verbrechen und somit mir einer Mindestfreiheitstrafe von einem Jahr geahndet. Auch hier war der mediale und gesellschaftliche Druck, Grund für die Reform.

Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, zählt u.a. folgende wesentliche Strafvorschriften auf:

Das Opfer der Tat nach § 176 StGB kann nur ein Kind unter 14 Jahren sein. Das Kind selbst, kann nie Mittäter sein, auch wenn es einwilligt oder die Tat nicht ablehnt. Das Geschlecht des Täters oder des Opfers, spielt ebenfalls keine Rolle. Als Tathandlung kommen nach Abs. 1 der körperliche Kontakt zwischen Täter und Opfer, nach Abs. 2 das Bestimmen zu Handlungen mit Dritten, nach Abs. 4 die Tathandlungen ohne Körperkontakt, nach Abs. 5 das Anbieten eines Kindes, das Nachweisversprechen oder das Verabreden, in Betracht.

Das Kind muss die sexuelle Bedeutung des Vorganges nicht verstehen und ihn noch nicht einmal wahrnehmen. Auch an einem schlafenden Kind können sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Auch Handlungen, die der Täter von einem Kind an sich vornehmen lässt, muss das Kind nicht als sexuelle Handlung erkennen. Es spielt ebenso keine Rolle, von wem die Initiative ausgeht. Das bloße Gewähren-Lassen ist strafbar.

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist in § 182 StGB geregelt.

Dieser Straftatbestand umfasst den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Wobei die Vergewaltigung einen besonderen schweren Fall der sexuellen Nötigung darstellt. Als sexuelle Nötigung ist die sexuelle Handlung zu verstehen, die gegen oder ohne den Willen des Opfers vorgenommen wird. Umfasst hiervon ist die Nötigung des Täters an sich zu dulden oder am Täter selbst oder an einem Dritten vorzunehmen. Dabei muss die Handlung unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgen. Ebenso die Duldung oder die Unterlassung.

Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder aber ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt bzw. an sich vornehmen lässt. Man spricht insbesondere vom Eindringen in den Körper des Opfers. Erfasst sind Geschlechts- oder Körperteile, als auch Körperprodukte (Urin oder Sperma).

Der Täter muss das Opfer „in sexuell bestimmter Weise“ körperlich berühren und dadurch belästigen.

Aussagepsychologisches Gutachten

In den überwiegenden Sexualstrafverfahren stellt die Aussage des Opferzeugen häufig das einzige Beweismittel dar. Daher hängt die Verteidigungsstrategie vom Inhalt dieser Aussage ab. Da es bei diesem Beweismittel sowohl auf den Inhalt aber auch auf die Glaubwürdigkeit der Aussagenden Person ankommt, wird es oft erforderlich sein, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Es gilt zunächst der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens wird in den Fällen der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit wegen krankhafter Alkoholabhängigkeit, Konsum von Alkohol und harten Drogen, zur Beurteilung der Auswirkungen einer seelischen Störung, bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen und selbstverletzendem Verhalten, zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung bei Epilepsie, nach einem schweren Schädel-Hirn-Träume, bei einer antisozialen / dissozialen Persönlichkeitsstörung, bei depressiven Erkrankungen, bei Einnahme von Psychopharmaka, bei psychosomatischen Auswirkungen einer Magersucht regelmäßig erforderlich sein.

Wird ein solches aussagepsychologisches Gutachten erstellt, weichen die Gerichte selten vom Ergebnis der Begutachtung ab. D.h. eine Verurteilung ist wahrscheinlich, wenn der Gutachter zum Ergebnis gelangt, die belastende Aussage ist verlässlich. Andersherum steigt die Freispruchswahrscheinlichkeit, wenn er zum gegenteiligen Ergebnis kommt.

Aussage gegen Aussage

Da im Sexualstrafverfahren meist außer dem einzigen Zeugenbeweis keine weiteren Beweise vorhanden sind, kommt der Aussage des Opferzeugen eine überragende Bedeutung zu. Gleichzeitig handelt es sich hierbei auch um eins der unzuverlässigsten Beweismittel. Ein Zeuge kann vergessen, sich nicht mehr erinnern, falsche Vorstellungen haben, ungenau sein, sich irren oder schlicht aber auch lügen.

Eine „Aussage gegen Aussage“ Konstellation liegt vor, wenn sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten / Angeklagten einzig auf die belastende Aussage des (Opfer) Zeugen stützt. Der Zeuge belastet den Beschuldigten / Angeklagten mit seiner Aussage, während der Beschuldigte / Angeklagte einen anderen Sachverhalt schildert, bestreitet oder einfach nur von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Sein Schweigen darf unter keinen Umständen nachteilig bewertet werden.

Der Tatrichter bzw. das Gericht hat somit die Aufgabe den Inhalt der Aussagen zu beurteilen bzw. würdigen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen. Die Grundlage hierfür bietet § 261 StPO.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer solchen Konstellation besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung gestellt. Es müssen alle Umstände, die für die Entscheidung wichtig sein können, aufgeführt und gewürdigt werden. Insbesondere die Aussage des Zeugen selbst, ist einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Abweichende Schilderungen von früheren Aussagen, müssen vom Gericht dargelegt werden, warum diese keine Falschangabe ist und es hierauf nicht ankommt. Für die Glaubwürdigkeitsprüfung können die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage verwendeten Elemente der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquellen- bzw. Motivationsanalyse herangezogen werden. Ferner ist die Entstehungsgeschichte einer Aussage bedeutend. Insofern ist von Relevanz, ob der Zeuge aus freien Stücken ausgesagt hat oder er durch Dritte oder besondere Umstände hierzu gedrängt wurde.

Das Geständnis

Ein Geständnis kann Nachteile aber auch Vorteile mit sich bringen. Die Nachteile eines Geständnisses liegen auf der Hand. Ein Bestreiten oder Schweigen in der Hautverhandlung kommt nicht mehr in Betracht. Der Tatvorwurf wird eingeräumt. Ein Geständnis kann aber auch unter Umständen eine Verhandlungsbasis sein, um das Verfahren zu beenden oder zu verkürzen. Ob ein Geständnis zielführend ist, wird vom Akteninhalt und insbesondere nach den Bedürfnissen des Mandanten abhängig gemacht werden.

Anwalt für Sexualstrafrecht

Der Vorwurf eines Sexualdelikts gehört zu den rufschädigenden, gesellschaftlich verpöntesten und gleichzeitig sozial und wirtschaftlich gefährdenden Themen. Ein solcher Vorwurf ist für die meisten beschämend, so dass viele sich ungerne mit einem solchen Problem an einen Anwalt wenden. Die Staatsanwaltschaft wird in der Regel frühzeitig Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle zur Sicherung von Beweismittel beantragen. Daher ist sofortiges Handeln notwendig, weil jede Verzögerung oder unbedachtes Handeln nachteilige Auswirkungen haben kann. Als Strafverteidiger bin ich zur Verschwiegenheit über Ihre Person und dem Vorwurf aber auch über die Akteninhalte verpflichtet. Das Sexualstrafrecht ist umfangreich und verändert sich mit der Zeit. Ein Beschuldigter sollte sich daher nur in die Hände eines Strafverteidigers begeben. Aufgrund der möglichen fatalen Folgen einer Verurteilung, ist es stets ratsam seinen Verteidiger nach verschiedenen Kriterien auszuwählen. Das Sexualstrafrecht gehört zu meinen Aufgabenfelder. Vertrauen Sie nicht der Polizei, sondern Ihrem Anwalt.