Corona Soforthilfe – Subventionsbetrug
Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) hat alle Länder dieser Erde kalt erwischt. Erstmalig wurde das Virus 2019 in China nachgewiesen. Danach breitete es sich rasch auf allen Kontinenten aus und es entstand eine sogenannte „Pandemie“. Immer mehr Menschen steckten sich an, viele verstarben sogar an der Krankheit. Zur Vorbeugung der Verbreitung verhängten nahezu alle Länder sogenannte „Lockdowns“. Die Menschen sollten zu Hause bleiben, möglichst auf soziale Kontakte verzichten und wenn möglich, von zu Hause aus arbeiten. Einzelne Betriebe, wie z.B. Supermärkte, Tankstellen, Büros, Dienstleister, durften weiterarbeiten. Für viele Betriebe entstand ein riesiger wirtschaftlicher Schaden. Unzählige Betriebe drohte sogar das Aus. Die Bunderegierung reagierte prompt und beschloss Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige durch staatliche Zuschüsse zur Überwindung von existenzbedrohlichen Engpässen unter die Arme zu greifen.
Die Förderung diente zur Deckung der Umsatzeinbußen sowie der betrieblichen Aufwendungen wie Miete, Pacht und Leasing. Zusätzlich erhielten die Betriebe für Angestellte, die in die sogenannte „Kurzarbeit“ geschickt worden sind, großteilig Gehalt und Nebenkosten.
Unter den Antragstellern reihten sich nicht nur hilfebedürftige Unternehmer, sondern auch viele nichtberechtigte, die von der staatlichen Förderung unberechtigterweise profitieren wollten. So haben viele schlicht bei der Antragsstellung falsche Angaben gemacht, oder im Namen eines tatsächlich existierenden Unternehmens oder Selbstständigen ohne dessen Wissen, die Zuschüsse beantragt. Andere wiederum beantragt Zuschüsse für ein bankrottes Unternehmen, ließen sich die Zuschüsse aber auf ein andere Konto auszahlen. Wiederrum andere gaben fiktive Angestellte an, die es in Wirklichkeit gar nicht gab.
Die Betrugsfälle bei Corona-Soforthilfen waren für den Anstieg von Wirtschaftskriminalität maßgeblich verantwortlich. Laut Focus Online soll mit der Auszahlung im Jahr 2020 ein Schaden von insgesamt 151,3 Millionen EUR entstanden sein. Die Zahl wird noch steigen, da davon auszugehen ist, dass noch alle Bewilligungen nachträglich geprüft werden.
Subventionsbetrug, § 264 StGB
Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen, die teilweise ohne Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft diesen sollen. Die Corona-Soforthilfen sind als solche Subventionen zu verstehen. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für die Betriebe und Unternehmen, kehrten die Länder die Zuschüsse zum größten Teil ohne großartige Prüfung der Daten an diese aus. So versuchten viele vom Kuchen etwas abzubekommen. Teilweise mischten sich sogar Menschen außerhalb Deutschlands unter den Antragstellern.
Wer gegenüber dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind (Abs. 1, Nr. 1), die Subvention entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet (Nr. 2), den Subventionsgeber über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Nr. 3), im Subventionsverfahren eine durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über erhebliche Tatsachen bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es stellt sich daher die Frage: „Ist jeder der die Corona-Soforthilfe“ beantragt hat, ein Subventionsbetrüger?“
Die Antwort lautet ganz klar NEIN! Hier muss klar unterschieden werden zwischen Unternehmer die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftlicher Bedrängnis geraten sind und diejenigen, die sich unberechtigterweise bereichern wollten.
Wer hat Anspruch auf Corona-Soforthilfe?
Anspruch hat der, der durch die Corona-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten ist. Dabei darf man sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanzielle Schwierigkeiten befunden haben. Die Angaben zum Antrag müssen selbstverständlich richtig sein. Andere Leistungen und Zuschüsse für diesen Zeitraum werden angerechnet. Ist der Bedarf hierdurch schon gedeckt, darf die Corona-Soforthilfe nicht beantragt werden bzw. muss diese zurückgezahlt werden.
Was passiert, wenn ich irrig davon ausgegangen bin, dass ich berechtigt bin?
Wer bewusst und gewollt falsche Angaben macht, begeht eine Straftat. Der Subventionsbetrug setzt Vorsatzvoraus. Ausreichend ist jedoch, wenn man es für möglich hält, dass einer dieser Zuschüsse einem nicht zustehen und man es billigend in Kauf nimmt. Gemäß § 264 Abs. 5 StGB reicht dabei auch die leichtfertige Begehung.
Erstaunlich viele Antragsteller haben die Zuschüsse zurückgezahlt, nachdem sie festgestellt haben, dass sich ihre wirtschaftliche Situation entweder doch nicht wie zunächst vermutet extrem verschlechtert oder schlicht einfach wieder verbessert hat. Dies ist allein die richtige Verhaltensweise, um bei einer möglichen Prüfung straffrei zu bleiben. Denn bei der Corona-Soforthilfe galt es auch für den Unternehmer abzuschätzen, wie es denn mit den Einnahmen in den nächsten Monaten verlaufen würde.
Liegen die Voraussetzungen von Anfang an nicht vor oder fallen diese später weg und werden die Zuschüsse dann nicht zurückgezahlt, macht man sich strafbar.
Auch macht sich nach § 264 StGB strafbar, wer unberechtigterweise den Antrag gestellt hat und keine Auszahlung erhalten hat. Die bloße Antragstellung reicht damit aus.
Benötige ich einen Anwalt?
Die klare Antwort lautet: JA! Subventionsbetrug ist eine Straftat. Ob der Vorwurf gerechtfertigt ist oder nicht, kann in der Regel von einem Anwalt rechtlich überprüft werden. Wer verurteilt wird, muss neben der Rückzahlung mit einer zusätzlichen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen. Als Nebenfolge könnte berufsrechtliche Anordnungen (Verbote) getroffen werden, je nach dem in welcher Branche man tätig ist. Überlassen Sie Ihre berufliche Zukunft nicht dem Schicksal. In wirtschaftstrafrechtlichen Angelegenheiten müssen die betrieblichen Unterlagen die für die Antragstellung von Bedeutung waren, sauber überprüft werden. Ein Anwalt kann unter Umständen dafür sorgen, dass sie trotz unberechtigter Antragstellung mit einem blauen Auge davonkommen. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin.