Raubdelikte

Raubdelikte zeichnen sich dadurch aus, das sowohl das Eigentum als auch die Willensentschließungs- und Willensbestätigungsfreiheit betroffen sind. Insofern werden die Straftatbestände des Diebstahls und der Nötigung miteinander verbunden.

Allen Raubdelikten ist gemeinsam, dass der Täter zur Erlangung oder Wegnahme der Beute, teilweise ein hohes Maß an Gewalt einsetzt oder droht einzusetzen. 

Raub

Raub nach § 249 StGB stellt ein Verbrechenstatbestand dar. Somit droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Dieser setzt voraus, dass der Täter mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt.

Im Unterschied zum Diebstahl, erfolgt die Wegnahme allerdings durch eine Nötigungshandlung. Hierbei genügt die bloße Androhung Gewalt auszuüben. In Großstädten ist der Straßenraub die gängigste Form.

Vom schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB spricht man, wenn der Täter bei Begehung der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nr. 1a), sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nr. 1b), eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (Nr. 1c), Bandenraub (Nr. 2), bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet (Abs. 2 Nr. 1), bewaffneten Bandenraub (Abs. 2 Nr. 2), körperlich schwer misshandelt (Abs. 2 Nr. 3a) oder in die Gefahr eines Todes bringt (Abs. 2 Nr. 3b).  

Räuberische Erpressung

Die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt zur Erpressung weitere Nötigungsmittel voraus, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erwirken, welches dadurch dem Vermögen des Opfers einen Nachteil zufügt. Der Unterschied zum Raub liegt darin, dass die Beute nicht weggenommen werden muss. Hier genügt bereits die vermeintlich freiwillige Herausgabe durch das Opfer. 

Räuberischer Diebstahl

Der Straftatbestand des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB ist verwirklicht, wenn zur Sicherung des tätereigenen Gewahrsams an einer bereits durch eine Vortat erlangten Tatbeute, Nötigungsmittel zum Einsatz kommen. Insofern hat der Täter die Beute gewaltlos weggenommen. Muss er jedoch zur Sicherung der Beute Gewalt einsetzen, weil das Opfer sich wehrt oder die Beute zurück erlangen möchte, so wird dieses Delikt verwirklicht. 

Der Täter ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Raub mit Todesfolge

Die qualifizierende Folge liegt in dem Tod eines Menschen, der auf der spezifischen Gefährlichkeit des Raubes basieren muss. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 251 StGB, muss der Raub für den Tod des Opfers mithin ursächlich sein, wobei der Getötete nicht zwangsläufig das Raubopfer sein muss. Vielmehr kann dies auch ein Unbeteiligter sein. Es setzt ein wenigstens leichtfertiges Handeln des Täters voraus. 

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Dieses Delikt zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten. Denn die von § 316a StGB geschützten Rechtsgüter betreffen sowohl das Vermögen als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs. Der Täter muss einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers ausüben und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen.