Diebstahlsdelikte

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Diebstahlsdelikte gehören zu den Eigentums- und Vermögensdelikten und zählen zu den gängigsten Straftatbeständen. Von den über 5 Millionen verübten Straftaten in Deutschland im Jahr 2020 sind die meisten Straftaten Diebstahls- und Raubdelikte. Dabei handelt es sich zunehmend um Ladediebstähle, Fahrraddiebstähle, Diebstähle aus einem Fahrzeug, Kredit- oder Ec-Kartendiebstähle, Taschendiebstähle, Wohnungseinbruchsdiebstähle oder Fahrzeugdiebstähle. Gerade wenn es im Winter lange dunkel ist, werden Türen und Fenster aufgehebelt und Wohnungstüren aufgebrochen. Für solche Fälle hat die Polizei die SoKo „Castle“ ins Leben gerufen.

Wann liegt Diebstahl (§ 242 StGB) vor?

Der Tatbestand des Diebstahls § 242 StGB setzt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, zusätzlich einen Enteignungsvorsatz voraus. Es muss insofern nachgewiesen werden, dass der Täter den ursprünglichen Eigentümer von seiner bisherigen Stellung als Eigentümer dauerhaft verdrängen wollte. Zudem muss der Täter mit Aneignungsabsicht handeln, sich somit die Sache oder den Wert der Sache verleiben. Der sogenannte „Ladendiebstahl“ ist dabei die gängigste Erscheinungsform. Hier werden voreilig Anzeigen wegen Diebstahl erstattet, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Tatobjekt kann nur eine fremde bewegliche Sache sein. Hiervon nicht erfasst sind mangels Körperlichkeit z.B. Computerdaten.

Häufiges Problem, stellt die Fremdheit der Sache. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. So sind z.B. im Eigentum der Gesellschaft stehende Sachen für den Alleingesellschafter und Geschäftsführer fremd.

Als Tathandlung wird die Wegnahme dieser fremden Sache vorausgesetzt. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsamsinhaber ist nicht nur der Eigentümer, sondern auch der der die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausübt. Gewahrsam liegt nur dann vor, wenn der Gewahrsamsinhaber neben der tatsächlichen Sachherrschaft auch Gewahrsamswillen hat. So hat der Eigentümer eines Fahrzeuges immer noch Gewahrsam an sein am Straßenrand geparktes Fahrzeug. Genauso wie die Ware, die im Außenbereich eines Geschäftes ausgestellt wird, im Gewahrsam des Ladeninhabers steht.

Der Täter bricht den fremden Gewahrsam, wenn er diesen gegen bzw. ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers aufhebt. Begründet wird der neue Gewahrsam, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache ausübt. Bei kleineren Sachen, reicht es bereits aus, wenn diese im fremden Herrschaftsbereich z.B. in die eigenen Taschen verstaut werden und somit in den Tabubereich gelangen, sog. „Gewahrsamsenklave“. Wer im Supermarkt oder anderen Selbstbedienungsläden, Ware oder Produkte derart in der Jacken-, Hosentaschen oder im Rucksack verstaut, dass sie vom Eigentümer nicht mehr kontrolliert werden können, macht sich bereits eines Diebstahls strafbar, auch ohne die Geschäftsräumlichkeiten verlassen zu haben!

Subjektiv muss der Täter mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Die bloße Sachentziehung oder Gebrauchsanmaßung schließt einen Diebstahl aus.

Schließlich muss die vom Täter beabsichtigte Zueignung rechtswidrig sein. Geht der Täter irrig davon aus, er oder der Dritte habe ein Recht zur Zueignung der weggenommenen Sache, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor.

Der Strafrahmen des Diebstahls beträgt bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Zentrale Bedeutung für die Strafzumessung haben bei Diebstahl insbesondere der Wert der Beute, also der Schaden, sowie die Schwere der Eigentums- bzw. Gewahrsamsverletzung.

Besonders schwere Fälle des Diebstahls, § 243 StGB

Der besonders schwere Fall des Diebstahls sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor, wenn (Nr. 1) die vier Tatmodalitäten des Einbruchdiebstahls, (Nr. 2) Diebstahl besonders gesicherter Sachen oder (Nr. 3) der gewerbsmäßige Diebstahl erfüllt sind. Daran schließen sich der Kirchendiebstahl (Nr. 4), Kulturgüterdiebstahl (Nr. 5), der Diebstahl unter Ausnutzung hilfloser Lagen (Nr. 6), sowie der Diebstahl von Waffen oder Sprengstoff (Nr. 7) an.

Die Regelung des besonders schweren Diebstahls ist somit die Verschärfung des einfachen Diebstahls. Wer also in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Ram einbricht oder mit einem falschen Schlüssel oder einem Werkzeug sich zutritt verschafft oder sich dort versteckt hält, mach sich strafbar.

Hiernach macht sich auch Strafbar, wer Sachen stiehlt die in Schaufenstern, Koffern, Safe oder im Kofferraum verschlossen sind. Besondere Sicherungen an Waren wie Kleidung oder Kosmetikartikel, sogenannte elektromagnetische Sicherungsetiketten, die beim Verlassen des Kaufhauses ein Alarmsignal auslösen, verhindern nicht die Wegnahme und fallen daher nicht unter Nr. 2. Sie sollen nur die Wiedererlangung der Sache ermöglichen. Besondere Sicherung liegt vor, wenn vorrangig der Schutz der Sache vor einer Wegnahme beabsichtigt ist.

Der Vorwurf des gewerbsmäßigen Diebstahles kommt jedoch am häufigsten vor. Dies liegt vor, wer sich aus wiederholter Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigen Umfang und einiger Dauer verschafft. Bereits das einmalige Vorgehen, kann die Gewerbsmäßigkeit erfüllen, wenn nach Tätervorstellung weitere folgen sollen.

Die Aufzählungen in § 243 Abs. 1 StGB ist nicht abschließend, so dass auch unbenannte schwere Fälle in Betracht kommen können.

Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB

Wer einen Diebstahl begeht bei dem er eine Waffe (Nr. 1a) oder ein anderes gefährliches Werkzeug (Nr. 1b) bei sich führt, als Mitglied einer Bande agiert (Nr. 2) oder dabei in eine Wohnung einbricht (Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Das Mitführen einer Waffe reicht bereits für Nr. 1a aus. Der Einsatz einer Waffe ist keine Voraussetzung, sondern jederzeit drauf zugreifen zu können (griffbereit). Sonstige Werkzeuge (Nr. 1b) sind solche Gegenstände die nach der Art ihrer Beschaffenheit und konkreten Verwendung geeignet sind, Gewalt anzuwenden oder mit dieser zu drohen. Hier muss jedoch eine Gebrauchsabsicht des Täters vorliegen, den Widerstand gegen die Wegnahme zu überwinden.

Der Bandendiebstahl (Nr. 2) setzt einen Zusammenschluss von mindestens 3 Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer unbestimmten Anzahl an Raubtaten oder Diebstählen verbunden haben.

Besonderes Augenmerk ist hier auf den Wohnungseinbruchsdiebstahl zu legen. Wer in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einbricht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Abs. 4). Es handelt sich hierbei um ein Verbrechen. Hiervon nicht erfasst sind Ferienwohnungen oder Wohnmobile, die nur gelegentlich genutzt werden.

Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB

Wer einen besonderen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 StGB oder Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1a, b StGB oder einen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 3 StGB als Mitglied einer Bande begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.

Unterschlagung, § 246 StGB

Der Vorwurf der Unterschlagung unterscheidet sich vom Diebstahl dahingehend, dass der Gewahrsam des Eigentümers nicht gebrochen wird. Der Täter muss sich die Sache lediglich rechtswidrig zugeignen. Der Zueignungswille muss sich nach außen manifestieren. Häufig verfügt der Täter über das Eigentum an der fremden Sache. Im alltäglichen Leben passiert es häufig, dass geliehene Gegenstände schlicht nicht zurückgegeben werden oder Kuriere die Pakete nicht ausliefern und behalten. Auch hier spielt die Rechtswidrigkeit der Zueignung wie beim Diebstahl, eine wichtige Rolle.

Die Unterschlagung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet.

Anwalt beauftragen und Vorwurf prüfen lassen!

Wer Beschuldigter eines Eigentums- oder Vermögensdeliktes ist, sollte frühzeitig einen Strafverteidiger mit der Verteidigung beauftragen. Der Gedanke „Ich habe nichts verbrochen, daher brauche ich keinen Anwalt“ kann sehr teuer werden. Hier sollten Sie nichts dem Zufall überlassen oder gar versuchen sich selbst zu verteidigen. Ein Anwalt prüft anhand der Ermittlungsakte, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweiligen Deliktes erfüllt sein können. Auch erkennt er anhand der Akte ob geschwiegen oder eine Erklärung abgegeben werden soll. Im besten Fall wird das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. Lassen Sie daher den Vorwurf von einem Profi beurteilen.

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