Unfallflucht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht oder auch Fahrerflucht zählt zu den am häufigsten vorkommenden Straftaten im Straßenverkehr. 

Wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, mach sich gemäß § 142 StGB strafbar. 

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schützt in erster Linie das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an umfassender Aufklärung des Unfallzustandekommens zur Sicherung von Beweisen, die der Durchsetzung oder der Abwehr von Schadensersatzansprüchen dienen. 

Häufig kommt es vor, dass man beim Ein- oder Ausparken ein fremdes Fahrzeug touchiert und beschädigt, man es aber selbst nicht bemerkt und einfach weiter fährt. Ein außenstehender Zeuge sieht den Vorfall und meldet es entweder der Polizei oder dem Geschädigten. Das Gesetz sieht Gelstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.