Urkundenfälschung

Urkundenfälschung

Die Urkundendelikte schützen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.

Urkunden dienen in der Regel als Dokumente zu Beweiszwecken von Tatsachen.

Was ist eine Urkunde?

Urkunde ist die Verkörperung einer allgemein oder für Eingeweihte verständlichen Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die den Erklärenden erkennen lässt (Garantenfunktion) und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Beweisfunktion). Eine Urkunde muss die Erklärung eines Gedankens enthalten.

Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt, mit einem nicht-urkundlichen Gegenstand, auf den sich ihr Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist.

Eine Gesamturkunde als besondere Urkundenform liegt vor, wenn mehrere Einzelurkunden dauerhaft zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, so dass sie in ihrer Gesamtheit einen selbstständigen, über die Einzelurkunden hinausgehenden Erklärungsinhalt aufweisen und ein vollständiges abschließendes Bild bestimmter Rechtsbeziehungen vermitteln sollen.

Als Urkunde gelten z.B.: Ausweis, Pass Port, Zeugnis, Auszeichnungen, Geburts-, Heirats-, Einbürgerungs-, Sterbeurkunde, Patent, Testament, Police, amtliche Kennzeichen, Preisschilder.

Urkundenfälschung, § 267 StGB

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand der Urkundenfälschung unterscheidet zwischen drei Tathandlungen zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Herstellung einer unechten Urkunde: Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt. Entscheidendes Kriterium der Unechtheit ist die Identitätstäuschung. I.d.R. wird eine unechte Urkunde durch das Unterschreiben mit einem falschen oder fremden Namen hergestellt, da der Name ein entscheidendes Identitätsmerkmal ist.

Verfälschen einer echten Urkunde: Verfälschen ist die nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt. Auch der Aussteller kann die Urkunde verfälschen.

Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde: Diese Tathandlung setzt voraus, dass sie der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird, etwa durch Vorlegen, Übergeben, Hinterlegen, Veröffentlichen, Verlesen oder Verweisen.

Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer zur Zeit der Tathandlung erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird oder wer diesen Willen eines Dritten kennt und mit dessen Verwirklichung rechnet. Zum Beispiel, wer die Polizei bei der Strafverfolgung fehlleiten will, die Steuerbehörde im Fall einer Betriebsprüfung täuschen will, sich durch gefälschte Kontoauszüge Kreditwürdigkeit verschaffen will, etc.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Dies liegt in der Regel bei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelnd, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

Der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnung gemäß § 268 StGB dient der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mittels Aufzeichnungen aus technischen Geräten. Der Tatbestand schützt daher die sichere Informationsgewinnung dieser Geräte. Sanktioniert werden das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung oder das Verfälschen einer technischen Aufzeichnung.

Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirken wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen!

Das Fälschen von Urkunden oder das Gebrauchen von unechten oder verfälschten Urkunden, kommt im Alltag häufig vor. In den meisten Fällen sind sich die Täter über die Schwere der Tat überhaupt nicht bewusst. Der Vorwurf der Urkundenfälschung sollte ernst genommen werden, daher die Verteidigung auch einem Fachanwalt für Strafrecht überlassen werden der sein Handwerk beherrscht. Eine Verurteilung kann schnell mal das Führungszeugnis füllen und unter Umständen die berufliche Zukunft beeinflussen. Daneben werden zusätzlich die Vermögensvorteile eingezogen und in bestimmten Fällen, ein Berufsverbot verhängt. Auch der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar. Wer durch die Urkundenfälschung einen Vermögensschaden in Höhe von 50.000 € oder mehr verursacht, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten rechnen.

Überlassen Sie Ihre Verteidigung nicht dem Zufall oder irgendeinem, sondern einen Spezialisten!