Vorladung durch Polizei
Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat eingeleitet worden sein, werden Sie in der Regel hiervon durch eine Vorladung der Polizei erfahren. In diesem Schreiben werden Sie aufgefordert entweder binnen einer Frist sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern oder bei der örtlichen Polizei zum Zwecke der Vernehmung / Anhörung vorzusprechen. Die häufigste Frage lautet dann: „Muss ich dieser Aufforderung folgeleisten?“
Hier erhalten Sie einen Einblick über Ihre Rechte und Verhaltensregeln.
1. Folgen sie nicht der Vorladung und machen Sie keine Angaben
Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind Sie durch das Gesetz nicht verpflichtet einer Vorladung durch die Polizei Folge zu leisten. Sie müssen den vorgesehenen Termin auch nicht absagen. Die Vorladung dürfen Sie also getrost ignorieren.
2. Strafverteidiger aufsuchen
Wie in allen anderen Fällen, sollten Sie zeitnah einen Strafverteidiger aufsuchen. Ratsam ist es hier nicht viel Zeit zu verschwenden. Ihr Strafverteidiger wird für Sie den Termin bei der Polizei absagen mit dem Hinweis, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und zur Vorladung daher nicht erscheinen werden. Gleichzeitig wird Ihr Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen. Aus der Akte können Sie dann einsehen, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und worauf sich dieser stützt. Ob dann weiterhin schweigend verteidigt werden soll oder eine Einlassung sinnvoll erscheint, wird Ihnen Ihr Strafverteidiger mitteilen.
Achtung: Sollten Sie jedoch eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft erhalten haben, müssen Sie dieser Folgeleisten. Jedoch besteht nach wie vor das Recht von Ihrem Schweigerecht Gebrach zu machen. Zum Termin bei der Staatsanwaltschaft darf Ihr Strafverteidiger Sie begleiten.
Vorladung als Zeuge:
Auf die Vorladung als Zeuge durch die Polizei müssen Sie grundsätzlich auch keine Folge leisten. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Sie erneut vorgeladen werden, jedoch dieses Mal im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Diese Vorladung dürfen Sie dann nicht einfach ignorieren. Denn nach § 163 Abs. 3 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen.
Als Zeuge steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn Familienangehörige beschuldigt werden und Sie diese mit ihrer Aussage belasten würden.
Ein Aussageverweigerungsrecht steht Ihnen dann zu, wenn Sie sich mit ihrer Aussage selbst belasten würden oder könnten.
Auch als Zeuge ist es in gewissen Situationen ratsam sich vorher anwaltlich beraten zu lassen.
Ich berate Sie gern als Strafverteidiger an unserem Standort in Hamburg.